Wird ein Lohnsteuerabzug trotz Freistellung vorgenommen, kann eine Erstattung der zu Unrecht gezahlten Steuer beantragt werden. Bei Arbeitnehmern, die Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Mitgliedsstaates sind und in Island ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, geschieht dies im Rahmen einer Antragsveranlagung.[1]

Bei anderen Arbeitnehmern geschieht dies durch einen gesonderten Erstattungsantrag[2]. Zuständig für Veranlagung und Erstattungsantrag ist das Betriebsstättenfinanzamt.[3]

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