Eine Unterschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze durch Kurzarbeit hat keine Auswirkungen auf die Versicherungsfreiheit, da davon ausgegangen wird, dass Kurzarbeit nur vorübergehend ist. Die Dauer der Kurzarbeit ist dabei ohne Bedeutung. Dies gilt nicht bei Bezug von Transferkurzarbeitergeld. Der Bezug von Transferkurzarbeitergeld erfordert eine neue versicherungsrechtliche Beurteilung.

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