5.1 Wegfall der Rechtskreistrennung in Meldeverfahren
Zum 1.1.2025 wird die Rechtsangleichung in den alten und neuen Bundesländern nach über 30 Jahren vollzogen und die Bezugsgröße und die Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung erstmals bundesweit einheitlich für die alten und die neuen Bundesländer bestimmt.
Das hat zur Folge, dass die Rechtskreiskennzeichnung
- im DEÜV-Meldeverfahren,
- im Datenaustausch Arbeitgeberkonto und
- im Datenaustausch Entgeltersatzleistungen für Meldezeiträume ab 1.1.2025
wegfällt.
Im Beitragsnachweisverfahren ergibt sich zum 1.1.2025 keine Änderung. Beitragsnachweise sind von den Arbeitgebern über den 31.12.2024 hinaus getrennt nach den Rechtskreisen West und Ost abzugeben. Das gilt unabhängig davon, ob die Beiträge für Zeiten vor oder für Zeiten ab dem 1.1.2025 nachzuweisen sind. Die Rechtskreistrennung ist mindestens bis zum 31.12.2025 erforderlich. Hintergrund ist, dass die Rechtskreistrennung für die Deutsche Rentenversicherung bei der Ermittlung des Bundeszuschusses erforderlich ist und weiterhin verschiedene Schnellmeldungen und Finanzstatistiken getrennt zu erstellen sind.
5.2 Erweiterung des eAU-Abrufverfahren
Seit dem 1.1.2023 ist das eAU-Abrufverfahren von Arbeitgebern in der Praxis zu nutzen. Ab 1.1.2025 werden Optimierungen in diesem Datenaustauschverfahren umgesetzt.
Integration von Rehabilitations- und Vorsorgeleistungen
Neu ist, dass stationäre Rehabilitations- und Vorsorgeleistungen in das Datenaustauschverfahren integriert werden. Auf elektronische Anfragen erhalten Arbeitgeber auch dann eine elektronische Rückmeldung von der Krankenkasse, wenn Arbeitnehmer stationäre Rehabilitations- und Vorsorgeleistungen wahrnehmen, bei denen die Krankenkasse oder die Deutsche Rentenversicherung der Kostenträger ist. Die Rückmeldung im Abrufverfahren erfolgt mit dem neuen Kennzeichen "5 – Reha/Vorsorge".
Neuer Meldegrund für teilstationäre Behandlungen
Weitere Optimierungen werden bei Anfragen zu Krankenhausbehandlungen umgesetzt. Bei Arbeitnehmern, die zum Zeitpunkt der elektronischen Anfrage des Arbeitgebers noch nicht aus der stationären Krankenhausbehandlung entlassen sind, wird im Abrufverfahren ein Datum "Voraussichtlich_Nachweis_bis" übermittelt. Ab dem 1.1.2025 wird zusätzlich proaktiv durch die Krankenkasse das tatsächliche Entlassdatum an den Arbeitgeber übermittelt. Die Übermittlung erfolgt, sobald der Krankenkasse die Entlassmitteilung vom Krankenhaus zugegangen ist. Teilstationäre Behandlungen in Krankenhäusern werden ab 1.1.2025 explizit mit einem neuen Meldegrund ohne von- und bis-Datum an die Arbeitgeber elektronisch zurückgemeldet. Damit werden bislang aufgetretene Probleme in der Praxis bei der Übermittlung von teilstationären Behandlungen künftig vermieden.
Neue Meldegründe für objektiv falsche Angaben und Daten in Papierform
Neue Rückmeldegründe, die an die Arbeitgeber übermittelt werden, sollen das Abrufverfahren zusätzlich optimieren. Der neue Meldegrund "7 – In Prüfung" wird ab 1.1.2025 von den Krankenkassen übermittelt, wenn Krankenkassen von den Leistungserbringern objektiv falsche Angaben erhalten oder wenn den Krankenkassen Daten im Ersatzverfahren in Papierform von den Leistungserbringern übermittelt werden, die nicht den Vorgaben des Datensatzes entsprechen und daher nicht vollständig digitalisiert werden können. Wird der Meldegrund "7 – In Prüfung" an Arbeitgeber übermittelt, stellt dieser Meldegrund ähnlich wie der schon im Abrufverfahren vorhandene Meldegrund "4 – Nachweis liegt nicht vor" eine Zwischennachricht und damit keine abschließende Rückantwort der Krankenkasse dar. Kann die Prüfung durch die Krankenkasse innerhalb eines Zeitraums von 28 Tagen abgeschlossen werden, werden die richtigen Daten aktiv an den Arbeitgeber übermittelt.
Bereitstellung privatärztlicher und ausländischer Arbeitsunfähigkeitsnachweise
Sofern der Krankenkasse für einen vom Arbeitgeber angefragten Zeitraum ein privatärztlicher oder ein ausländischer Arbeitsunfähigkeitsnachweis vorliegt, können diese Daten den Arbeitgebern ab 1.1.2025 über das Abrufverfahren bereitgestellt werden. Die Krankenkassen übermitteln den neuen Meldegrund "8 – anderer Nachweis liegt vor" ohne von- und bis-Datum der Arbeitsunfähigkeit. Es besteht für Arbeitgeber bei der Abfrage von privatärztlichen oder ausländischen Arbeitsunfähigkeitsnachweisen kein Anspruch auf Vollständigkeit gegenüber den Krankenkassen.
Auch bei Kassenwechseln wird das Verfahren optimiert und der neue Rückmeldegrund "9 – Weiterleitungsverfahren" übermittelt.
5.3 Abgabe von Initialmeldungen mit Kopplungsinformation
2024 mussten Arbeitgeber Initialmeldungen mit der Kopplungsinformation von Betriebsnummer und Unternehmensnummer über den Datensatz Betriebsdatenpflege abgeben. Nach Abschluss dieser Aktion wurde festgestellt, dass mehr als 25 % der erwarteten Koppelungsinformationen fehlen.
Deswegen haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung beschlossen, dass die Initialmeldungen...