0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Diese Vorschrift ist mit der Einführung des SGB IV durch Gesetz v. 23.12.1976 (BGBl. I S. 3845) erlassen worden und am 1.7.1977 in Kraft getreten. Sie wurde mit Art. 3 des Agrarsozialreformgesetzes 1995 (ASRG) v. 29.7.1994 (BGBl. I S. 1890) mit Wirkung zum 1.1.1995 neu gefasst.
1 Allgemeines
Rz. 1a
In allen Zweigen der Sozialversicherung werden zunehmend Selbständige versichert. Dafür bedurfte es der Definition des maßgeblichen Einkommens i. S. d. Sozialversicherung. Hierfür wurde, in Abgrenzung zum Arbeitsentgelt der abhängig Beschäftigten (§ 14) der Begriff des Arbeitseinkommens geprägt. Dieser Begriff bezeichnet einheitlich für die Sozialversicherung das Einkommen der Selbständigen. Der zum 1.1.2002 durch das Altersvermögensergänzungsgesetz v. 21.3.2001 (BGBl. I S. 403) in § 18a eingefügte Abs. 2a stellt mit seiner Definition des Arbeitseinkommens lediglich eine Klarstellung des Gesetzgebers in Reaktion auf das Urteil des BSG v. 27.1.1999 (B 4 RA 17/98 R) dar (vgl. BSG, Urteil v. 25.2.2004, B 5 RJ 56/02 R) dar.
Der Begriff des Arbeitseinkommen knüpft an den nach allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelten Gewinn i. S. d. § 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG an. Es umfasst alle typischerweise mit selbständigen persönlichem Einsatz verbundenen Einkunftsarten, namentlich die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG bezeichneten Einkünfte aus
Während das Steuerrecht bei den vorgenannten Einkunftsarten vom Gewinn aus selbständiger Tätigkeit ausgeht, verwendet diese Vorschrift bei den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit den Begriff "Arbeitseinkommen". Vom Ergebnis her sind diese Begriffe aber gleichbedeutend.
2 Rechtspraxis
2.1 Arbeitseinkommen
Rz. 2
Die Definition des Arbeitseinkommens nach Abs. 1 stützt sich seit 1995 auf den Gewinn im steuerlichen Sinne. Einkommen ist daher als Arbeitseinkommen anzusehen, wenn es im steuerlichen Sinne als Gewinn zu werten ist. Nach der amtlichen Begründung zur Änderung dieser Vorschrift durch das ASRG wird durch die vorgenommene Neufassung eine volle Parallelität von Einkommensteuerrecht und Sozialversicherungsrecht sowohl bei der Zuordnung zum Arbeitseinkommen als auch bei der Höhe des Arbeitseinkommens erreicht (BR-Drs. 508/93). Allerdings ist der Begriff der selbständigen Tätigkeit nicht deckungsgleich mit dem Begriff der selbständigen Arbeit i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Der Begriff der selbständigen Tätigkeit i. S. d. Einkommensteuerrechts ist umfassender. Der Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit schließt die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus selbständiger Arbeit ein. Daher ist als Arbeitseinkommen der Betrag anzusehen, der im Einkommensteuerbescheid als Summe der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit ausgewiesen ist.
Eine alleinige Bezugnahme auf den zu versteuernden Gewinn war nicht sinnvoll, da auch bei den Selbständigen Leistungen und Beiträge grundsätzlich nach dem regelmäßigen Bruttoeinkommen bemessen werden sollen, wie das auch bei versicherungspflichtigen Arbeitnehmern beim Arbeitsentgelt (vgl. § 14) üblich ist.
Somit ist Einkommen als Arbeitseinkommen anzusehen, wenn es nach dem Einkommensteuerrecht als Einkünfte i. S. d. § 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG zu werten ist. Danach sind Einkünfte der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Tätigkeit. Demgegenüber sind bei anderen Einkunftsarten nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG Einkünfte der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten. Das ist aber nicht für die Begriffsbestimmung des Arbeitseinkommens zu beachten.
Bei Selbständigen, die auf Antrag rentenversicherungspflichtig sind, gelten nach § 165 Abs. 3 SGB VI als Arbeitseinkommen i. S. d. Vorschrift auch die Einnahmen, die steuerrechtlich als Einkommen aus abhängiger Beschäftigung behandelt werden.
Nicht zum Arbeitseinkommen zählen Einkünfte aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung und die sonstigen Einkünfte i. S. d. § 22 EStG, soweit diese nicht den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit zuzurechnen sind. Zur Klärung der Frage, ob die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung tatsächlich im Zusammenhang mit einer selbständigen Tätigkeit erzielt worden sind, kann im Hinblick auf die Formulierung in Abs. 1 Satz 2 im Allgemeinen auf den Einkommensteuerbescheid zurückgegriffen werden. Die dort vorgenommene Zuordnung ist für die Beurteilung des Sachverhalts i. d. R. maßgebend (zu den Ausnahmen vgl. Rz. 4).
Abgeordnetenbezüge gehören auch bei einem selbständig Tätigen nicht zum Arbeitseinkommen, weil diese nicht im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit erzielt werden.
2.1.1 Ermittlung des Gewinns
Rz. 3
Für die Frage der Gewinnermittlung muss gemäß Abs. 1 Satz 1 auf das EStG zurückgegriffen werden. Im § 4 EStG ist der Gewinnbegriff im Sinne des Einkommensteuerrechts festgelegt. Dabei ist aber zu beach...