Rz. 2

Nach Abs. 1 sind für alle Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung mit Ausnahme der Leistungen nach Nr. 1 bis 5 (vgl. Rz 1a) die Mittel in einen EGT einzustellen.

Die aus dem EGT zu finanzierenden Leistungen reichen von der Förderung der beruflichen Weiterbildung über Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, Förderung der Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung (Eingliederungszuschüsse) oder einer selbständigen Tätigkeit (Gründungszuschüsse) bis hin zu Berufseinstiegsbegleitung und Förderung von Berufsausbildung benachteiligter Auszubildender. Der Schwerpunkt liegt sowohl in arbeitsmarktpolitischer als auch in monetärer Hinsicht auf der Weiterbildungsförderung.

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