Rz. 11

Schließlich kann die Rücklage auch in Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten (wie z. B. dem Erbbaurecht, § 1 ErbbauRG, oder dem Wohnungseigentum, § 1 WEG) der Europäischen Gemeinschaften angelegt werden.

In der Praxis dürfte der unter bestimmten Umständen genehmigungspflichtige Grunderwerb (vgl. Komm. zu § 85) überwiegend zum Zwecke einer wenigstens teilweisen Nutzung durch den Versicherungsträger erfolgen und nicht zur Anlage der Rücklage, zumal hierdurch kaum Liquidität zu erzielen ist, sodass die Bedeutung dieser Anlageform als gering geachtet wird (vgl. Baier, a. a. O., § 83 Rz. 15; Engelhard, a. a. O., § 83 Rz. 50).

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