Rz. 10
In § 239 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 sind die wartezeitrechtlichen Voraussetzungen für Versicherte festgelegt, bei denen es auf den Grund des Ausscheidens aus einem knappschaftlichen Betrieb nicht ankommt. Selbst einem Versicherten, der seine Beschäftigung in einem knappschaftlichen Betrieb freiwillig aufgegeben hat, ist daher eine Knappschaftsausgleichsleistung zu leisten, wenn die in § 239 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 3 geforderte Wartezeit erfüllt ist.
Rz. 11
§ 239 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 setzt ein Ausscheiden aus einem knappschaftlichen Betrieb aus Gründen, die nicht in der Person des Versicherten liegen, voraus. Hierunter sind betriebliche Gründe zu verstehen, die wirtschafts- oder arbeitsmarktpolitischer Natur sind (z. B. Entlassungen wegen Stilllegung, Teilstilllegung, Betriebseinschränkung, Zusammenlegung von Betrieben). Stimmt ein Versicherter einer Entlassung aus betrieblichen Gründen zu, so steht dies dem Anspruch auf Knappschaftsausgleichsleistung nicht entgegen.
Rz. 12
Die Voraussetzung des Ausscheidens aus Gründen, die nicht in der Person des Versicherten liegen, ist auch erfüllt, wenn eine Zechengesellschaft eine Schachtanlage stilllegt, Arbeitnehmer des stillgelegten Betriebes auf eine andere Anlage verlegt und auf dieser Anlage Arbeitnehmer entlässt, um die von der stillgelegten Anlage übernommenen Arbeitnehmer unterzubringen, oder wenn eine Teilstilllegung eines Betriebes (z. B. Schließung einer Werkstatt) erfolgt und Arbeitnehmer dieses stillgelegten Betriebsteiles an andere Betriebspunkte versetzt und die dort beschäftigten Arbeitnehmer entlassen werden.
Rz. 13
Um die bei Rationalisierungsmaßnahmen auftretenden Schwierigkeiten zu mildern, ist ein Anspruch auf Knappschaftsausgleichsleistung auch anzuerkennen, wenn der Arbeitsplatz des Versicherten nicht unmittelbar infolge Stilllegungs- oder Rationalisierungsmaßnahmen weggefallen ist, sondern die Entlassung aus betrieblichen Gründen mittelbar bedingt ist, weil durch Umsetzung von Arbeitskräften innerhalb des Betriebes oder innerhalb mehrerer Betriebe der gleichen Zechengesellschaft der Arbeitsplatz anderweitig besetzt wird.
Rz. 14
Kann ein Versicherter aus gesundheitlichen Gründen seiner Beschäftigung in einem knappschaftlichen Betrieb nicht mehr nachgehen, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Knappschaftsausgleichsleistung nach der in § 239 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 enthaltenen alternativen Möglichkeit zum Zugang zu dieser knappschaftlichen Sonderleistung. Dies gilt nicht, wenn die bisherige Beschäftigung des Versicherten in einem knappschaftlichen Betrieb zwar aus gesundheitlichen und damit aus persönlichen Gründen endete, dem Versicherten aber von seiner Zechengesellschaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden konnte, weil ein dem Gesundheitszustand des Versicherten entsprechender Arbeitsplatz nicht vorhanden war.
Rz. 15
In derartigen Fällen ist ein Anspruch auf Knappschaftsausgleichsleistung gemäß § 239 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen gleichwohl gegeben, weil das Ausscheiden des Versicherten aus dem knappschaftlichen Betrieb tatsächlich auf einem Arbeitsplatzmangel beruht und nicht etwa in der Person des Versicherten begründet ist (BSG, Urteil v. 7.7.1970, 5 RKn 77/67).