Rz. 20

Bestand am 31.12.1991 sowohl ein Anspruch auf Witwen- bzw. Witwerrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als auch aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wird der Grenzbetrag für die ersten 3 Monate nach dem Beginn der Witwen-/Witwerrenten (= Sterbevierteljahr) mit dem für eine Rente aus eigener Versicherung maßgebenden Vomhundertsatz ermittelt (Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a, Nr. 2 Buchst. a, Abs. 5 Satz 5).

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