Rz. 29

Zum 1.1.2017 wurde mit der durch das Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien v. 13.10.2016 (BGBl. I S. 2258) neu eingefügten Nr. 13 den Behörden der Zollverwaltung die Befugnis eingeräumt, Sozialdaten zur Berechnung der Bruttowertschöpfung im Verfahren zur Begrenzung der EEG-Umlage an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu übermitteln. Die Behörden der Zollverwaltung sind nach § 35 Abs. 1 Satz 4 SGB I Sozialleistungsträger, soweit sie Aufgaben nach § 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz und § 66 durchführen.

Für die anderen Sozialleistungsträger hat Nr. 13 keine Bedeutung.

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