Rz. 12

§ 91 Abs. 4 lässt von den Abs. 1 bis 3 abweichende Vereinbarungen zwischen Beauftragten und Auftraggeber zu. Ausdrücklich wird die Zulässigkeit der Pauschalierung von Erstattungen genannt.

Allerdings lässt Abs. 4 insbesondere im Hinblick auf die grundsätzliche Gesetzesbindung des Auftraggebers und des Auftragnehmers jegliche Regelung vermissen, in welchem Umfang abgewichen werden kann. Grundsätzlich kann sich eine abweichende Vereinbarung nur auf die Art und Weise der Erbringung der Erstattung beziehen, weil der Beauftragte rechtlich nicht befugt ist, Mittel für die Wahrnehmung fremder Aufgaben aus eigenen finanziellen Mitteln zu beschaffen (Herbst, in: KassKomm, SGB X, 103. EL März 2019, § 91 Rz. 67). Durchaus möglich sind hingegen Regelungen über die Verrechnung mit für den Auftraggeber aus anderen Rechtsgründen eingezogenen Geldmitteln. Jedenfalls dürften Regelungen, die über den bloßen Aufwendungsersatz hinausgehen und den Beauftragten einen zusätzlichen finanziellen Vorteil verschaffen, nicht durch § 91 Abs. 4 gerechtfertigt sein.

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