Grundsätzlich sind die in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis stehenden Jugendlichen nach dem Ende der Allgemeinen Schulpflicht nach den jeweiligen Landesschulgesetzen verpflichtet, eine Berufsschule zu besuchen. Um dies zu ermöglichen, hat der Arbeitgeber die Jugendlichen dafür entsprechend freizustellen; der Freistellungsanspruch besteht auch bei Prüfungen nach Maßgabe von § 10 JArbSchG, nicht jedoch für (häusliche) Vor- oder Nacharbeiten, das Führen von Berichtsheften usw. Die Berufsschulpflicht endet mit dem Schuljahr, in welchem der Jugendliche das 18. Lebensjahr vollendet. Es endet unabhängig davon mit dem Ende des Berufsausbildungsverhältnisses.
Das Entgelt darf für den Besuch der Berufsschule nicht gemindert oder gänzlich gestrichen werden, vielmehr hat der Auszubildende einen Entgeltanspruch als Lohnausfallleistung.
Teilzeitauszubildenden ist eine Ausbildungsvergütung nur in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil ihrer Ausbildungszeit an der eines vergleichbaren Auszubildenden in Vollzeit entspricht. Die aus der Verpflichtung zum Besuch der Berufsschule resultierende faktische Mehrbelastung von Teilzeitauszubildenden beruht nicht auf dem vertraglichen Rechtsverhältnis von Ausbildendem und Auszubildenden. Sie ist deshalb bei der Bemessung der Ausbildungsvergütung nicht vergütungserhöhend zu berücksichtigen. Vermögenswirksame Leistungen dienen dagegen der langfristigen Vermögensbildung und damit wesentlich anderen Zwecken als die Ausbildungsvergütung. Der Arbeitgeberanteil ist nicht in Abhängigkeit von der wöchentlichen Ausbildungszeit zu bestimmen. Er steht Auszubildenden, die ihre Ausbildung in Teilzeit absolvieren, in ungekürzter Höhe zu.
Es besteht grundsätzlich kein Anspruch des Jugendlichen gegen den Arbeitgeber auf Übernahme von Transport- oder Übernachtungskosten, die im Zusammenhang mit der berufsschulischen Ausbildung entstehen.
Eine Beschäftigung im Ausbildungsbetrieb ist an Berufsschultagen nur ausnahmsweise zulässig, wenn:
- der Unterricht erst nach 9 Uhr beginnt,
- der Berufsschultag höchstens 5 Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten umfasst,
- in Berufsschulwochen mit geplantem Blockunterricht maximal 25 Unterrichtsstunden (verteilt auf 5 Tage) gehalten werden,
- ein angekündigter Unterrichtsausfall vorliegt, der zur Unterschreitung der für das Beschäftigungsverbot maßgebenden Zeiten führt und auf den sich der Jugendliche einstellen konnte.
In allen Fällen sind zusätzliche betriebliche Ausbildungsveranstaltungen für höchstens 2 Stunden in der Woche zulässig.
Eine Berufsschulzeit von täglich mehr als 5 Unterrichtseinheiten (45 Minuten) wird wie ein voller Arbeitstag (d. h. mit 8 Stunden) auf die Arbeitszeit angerechnet; liegt die tägliche Berufsschulzeit darunter, erfolgt die Anrechnung in Höhe der tatsächlich absolvierten Unterrichtszeit – dabei werden die Pausen mitgerechnet.
Arbeitstag ist mit 8 Stunden anzusetzen
Die Berechnung dieser Anrechnung erfolgt in Bezug auf die 40 Stunden wöchentliche Höchstarbeitszeit und nicht bezogen auf die betriebliche oder tarifvertraglich festgesetzte Höchstarbeitszeit, sprich die 8 Stunden eines vollen Arbeitstages werden stets von den 40 Stunden arbeitszeitgesetzlicher wöchentlicher Höchstarbeitszeit abgezogen.
Beispiel: Kommt der Abzug eines vollen Arbeitstages in Betracht und beträgt die betriebliche Höchstarbeitszeit 35 Stunden, kann der Jugendliche weitere 32 Stunden (40 – 8 Stunden) beschäftigt werden.
Bei Schichtzeiten an Berufsschultagen ist nach der Dauer des Berufsschulunterrichts zu unterscheiden.
Bei Berufsschulunterricht von mehr als 5 Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten an einem Tag in der Woche i. S. d. § 9 Abs. 1 Ziff. 2 JArbSchG oder mindestens 25 Stunden an mindestens 5 Tagen als Blockunterricht gemäß § 9 Abs. 1 Ziff. 3 JArbSchG besteht am jeweiligen Berufsschultag bzw. in der jeweiligen Berufsschulwoche keine weitere Arbeitspflicht des Jugendlichen, sodass es auf die Schichtzeit nicht ankommt.
Berufsschultage in diesem Umfang sind mit jeweils 8 Stunden nur auf die gesetzliche Höchstarbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich und nicht auf die kürzere tarifliche Arbeits- bzw. Ausbildungszeit anzurechnen, wenn es an einer eigenen tariflichen Anrechnungsregelung fehlt.
An Berufsschultagen mit 5 oder weniger Unterrichtsstunden bzw. Berufsschulwochen mit weniger als 25 Unterrichtsstunden an weniger als 5 Tagen darf der Jugendliche grundsätzlich neben der Schulteilnahme beschäftigt werden. Die Unterrichtszeit ist nach § 9 Abs. 2 JArbSchG auf die Arbeitszeit anzurechnen und wird daher zur sonstigen Schichtzeit des § 12 JArbSchG hinzugerechnet. Dies gilt nicht für die Wegezeit von und zur Berufsschule.