Rz. 162
Der Gesetzeszweck der Regelung nach Nr. 16 besteht in der versicherungsrechtlichen Absicherung der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums, da diese Tätigkeit auch öffentlichen Interessen dient. Die Selbsthilfe wird als schutzwürdig angesehen, da Personen, die geförderten Wohnraum schaffen, zur Durchführung eigener Bauvorhaben typischerweise auf fremde Hilfe angewiesen ist (BSG, Urteil v. 11.8.1988, 2 RU 77/87). Bei rein privaten Bauvorhaben, denen die öffentliche Förderung fehlt, besteht kein Versicherungsschutz nach Nr. 16.
Rz. 163
Geschützt ist nicht die Selbsthilfe beim Bau irgendwelcher Gebäude, sondern nur die Hilfe beim Bau von öffentlich geförderten Wohnungen. Bis zum 31.12.2001 erfolgte die Förderung nach dem Zweiten Wohnbauförderungsgesetz (II. WohnbauFG), seither und aktuell findet sie nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) oder nach entsprechenden Fördergesetzen der Länder statt. Öffentliche Mittel sind solche des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder Gemeindeverbände, die mit der Zweckbestimmung Wohnungsbauförderung versehen sind oder die nach dem Lastenausgleichsgesetz für die Wohnraumhilfe bestimmten Mittel des Ausgleichsfonds. Zwar fördern auch staatliche Banken (Landeskreditanstalten oder Landesbanken) z. B. Familien oder Bauherren mit Maßnahmen wie Wärmedämmung, Photovoltaik, durch zinsgünstige Darlehen. Diese individuelle Förderung macht die vom Begünstigten gebaute Wohnung aber nicht zur öffentlich geförderten Wohnung. Dies gilt auch für die Zahlung von Baukindergeld. Es würde dem Zweck der Nr. 16 widersprechen, wenn dieser auch dann bestünde, wenn vom Bauherrn die jeweiligen Einkommensgrenzen des § 9 WoFG überschritten werden und er daher typisierend betrachtet nicht wegen geringen Einkommens auf Selbsthilfe bei der Verwirklichung des Bauvorhabens angewiesen ist (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 22.1.2009, L 31 U 369/08).
Rz. 164
Nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 WoFG werden der Wohnungsbau, die Modernisierung und die Schaffung von Wohnraum durch den Bau von Wohnraum in einem neuen selbstständigen Gebäude, der Beseitigung von Schäden an Gebäuden unter wesentlichem Bauaufwand, durch die die Gebäude auf Dauer wieder zu Wohnzwecken nutzbar gemacht werden, sowie die Änderung, Nutzungsänderung oder Erweiterung von Gebäuden, durch die unter wesentlichem Bauaufwand Wohnraum geschaffen wird.
Rz. 165
Die öffentliche Förderung des Wohnbaus muss bewilligt sein. Die bloße Antragstellung genügt nicht, da erst mit der Förderzusage ein Anspruch auf Förderung besteht. Die Förderzusage der zuständigen Stelle bindet den UV-Träger (BSG, Urteil v. 11.8.1988, 2 RU 77/87). Teilweise wird angenommen, es genüge, wenn die Bewilligung der Förderung erst nach dem Unfall mit Rückwirkung ausgesprochen werde (BSG, a. a. O.; Urteil v. 11.8.1988, 2 RU 73/87); das Vorhaben müsse nur die Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung erfüllen. Dem ist nicht zu folgen. Der Bauherr und seine Helfer sind in den genannten Fällen tätig, obwohl noch nicht feststeht, dass sie öffentlich geförderten Wohnraum schaffen. Insbesondere wenn noch nicht einmal ein Antrag gestellt ist, kann schwerlich beurteilt werden, ob das Projekt förderungswürdig ist. Die Versicherung kraft Gesetzes muss aber im Zeitpunkt der Vornahme einer Handlung eindeutig festzustellen sein und darf nicht von der nachträglichen Erteilung eines Hoheitsakts abhängen. Deshalb ändert auch die spätere Aufhebung oder Rücknahme der Förderzusage nichts daran, dass die Tätigkeit bei ihrer Vornahme versichert war, denn spätere Änderungen können die Versicherung kraft Gesetzes nicht mehr beseitigen. Mit der Rechtsprechung wäre allerdings anzunehmen, dass es auf die Erteilung der Baugenehmigung für das Vorhaben nicht ankommt (BSG, Urteil v. 11.8.1988, 2 RU 73/87).
Rz. 166
Der Schutz besteht für den Bauherrn und die in Selbsthilfe auf der Baustelle tätigen Personen, wenn das Bauvorhaben nach Maßgabe der oben erläuterten Vorschriften gefördert wird. Unter Selbsthilfe werden Arbeitsleistungen verstanden, die zur Durchführung des geförderten Baus erforderlich sind und vom Bauherrn selbst, seinen Angehörigen oder von anderen unentgeltlich oder auf Gegenseitigkeit auf der Baustelle Tätigen erbracht werden (§ 12 Abs. 1 WoFG). Die Selbsthilfe ist dabei regelmäßig zu unterschieden von einer gewerblichen auf Gewinnerzielung angelegten Tätigkeit eines Bauunternehmers. Zum geförderten Bauvorhaben gehört bereits die Erschließung und Kultivierung des Geländes. Erforderliche Vor- und Nacharbeiten (Abriss eines Gebäudes) sowie der Ausbau von Wohnraum und die bauliche Erweiterung sind ebenfalls versichert, nicht aber der bloße Umbau oder die Erneuerung des Wohnungsbestands. Fehlen die Voraussetzungen der Nr. 16 kann ein Bauherr oder Helfer nicht nach Abs. 2 Satz 1 als Wie-Beschäftigter versichert sein. Der Gesetzgeber hat den Versicherungsschutz dieser Gruppe einschränken wollen (vgl. BT-Drs. 13/2204 S. 75 f.). Daher sind jetzt die Fälle ausgeschlossen, bei denen Pe...