Rz. 35

Abs. 7 schließt die Doppelzahlung von Hinterbliebenenrente aus. Die Witwe bzw. der Witwer hat den vorrangigen Anspruch auf die Hinterbliebenenrente und schließt den Anspruch des Lebenspartners aus. Vor dem 1.1.2005 konnte eine Ehe neben eine Lebenspartnerschaft treten, da nach der bis dahin geltenden Fassung des § 1306 BGB insoweit kein Eheverbot bestand.

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