Rz. 10

Das Ausscheiden eines Berechtigten (z. B. Witwe bei Wiederheirat; Waise mit dem Ende der Berufsausbildung) führt dazu, dass sich die übrigen Hinterbliebenenrenten erhöhen. Gleiches gilt, wenn eine der Renten sich vermindert (kleine statt großer Witwen- bzw. Witwerrente). Streitig ist, ab wann sich bei Abfindung einer Rente wegen Wiederheirat (§ 80 Abs. 1 Satz 1) die Änderung auswirkt. § 80 Abs. 1 Satz 2 regelt, dass die abgefundene Rente für 24 Monate als weitergezahlt gilt. Dies muss auch hier gelten mit der Folge, dass die übrigen Hinterbliebenenrenten erst 24 Monaten nach der Abfindung erhöht werden können (vgl. dazu Keller, in: Hauck/Noftz, § 70 Rz. 14).

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