Die Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ermöglicht es Arbeitnehmern, ihre Interessen in Bezug auf die betriebliche Ordnung und das Verhalten im Betrieb einzubringen und somit sicherzustellen, dass ihre Belange bei der Ausübung des Direktionsrechts des Arbeitgebers berücksichtigt werden. Der Schutzzweck liegt darin, das Direktionsrecht des Arbeitgebers einzuschränken und gleichberechtigte Teilhabe der Arbeitnehmer an der Gestaltung der betrieblichen Ordnung sicherzustellen. Gemeint sind Maßnahmen, die auf die Gestaltung des kollektiven Miteinanders oder die Gewährleistung und Aufrechterhaltung der vorgegebenen Ordnung des Betriebs zielen.

KI-Systeme, die speziell das Ordnungsverhalten (also nicht überwiegend die Arbeitsleistung selbst) betreffen, könnten z. B. KI-Systeme sein,

  • zur automatisierten Erfassung von Anwesenheitszeiten oder zur Zugangskontrolle, beispielsweise durch Gesichtserkennung oder andere biometrische Verfahren;
  • welche die Einhaltung von IT-Sicherheitsrichtlinien überwachen, indem sie z. B. auffällige Muster im Netzwerkverkehr erkennen oder ungewöhnliche Aktivitäten auf Endgeräten identifizieren. Ähnliches wäre auch mit sonstigen Compliance-Vorschriften denkbar, sofern die entsprechenden Aktivitäten elektronisch abgewickelt werden;
  • zur Analyse von Videoaufnahmen in Bezug auf spezifische Verhaltensweisen wie das Tragen von Sicherheitsausrüstung oder der Erkennung von gefährlichen Situationen;
  • zur Analyse von Verhaltensmustern am Arbeitsplatz, um proaktiv Maßnahmen zur Verbesserung des Arbeitsklimas oder zur Prävention von Mobbing und anderen unerwünschten Verhaltensweisen zu ergreifen.

Die Erlaubnis oder gar Anweisung, ChatGPT oder andere Sprachmodelle als Arbeitsmittel einzusetzen, ist nicht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtig. Sie betrifft ausschließlich das Arbeitsverhalten, nicht das Ordnungsverhalten.[1]

Da KI-Systeme denknotwendig IT-bezogen sind und in den meisten Fällen einzelne Arbeitnehmer individualisierbar kontrolliert werden könnten, dürfte das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG neben § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG kaum einen eigenständigen Anwendungsbereich haben.

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