Der Schutzzweck des Mitbestimmungsrechts des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ist, die Persönlichkeitssphäre betroffener Arbeitnehmer zu schützen. Unzulässige Beeinträchtigungen sollen bereits im Vorfeld verhindert, bzw., sofern zulässig, möglichst reduziert werden. In anderen Worten: § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG dient nicht dazu, die Einführung von Überwachungseinrichtungen zu verhindern. Sichergestellt werden soll nur, dass berechtigte Persönlichkeitsinteressen der Arbeitnehmer berücksichtigt werden. Mitbestimmungspflichtig ist grds. jede Art von Einführung und Anwendung einer technischen Einrichtung (insbesondere Software), die dazu in der Lage ist, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Ob die Überwachung auch beabsichtigt ist, ist irrelevant. Der Betriebsrat kann Regelungen fordern, die einen rechts- und datenschutzkonformen Zustand beim Einsatz von KI-Systemen gewährleisten.

Beispiele für entsprechende KI-Systeme erübrigen sich fast, da nahezu jedes KI-System, das irgendwie Rückschlüsse auf Leistung und Verhalten zulässt, nach Nr. 6 mitbestimmungspflichtig ist. Hierfür würde es auch genügen, dass nur das Verhalten jener Mitarbeiter nachvollziehbar ist, die das System pflegen, verwalten und kontrollieren. Dies wird regelmäßig der Fall sein.

Die Erlaubnis oder gar Anweisung, ChatGPT oder andere Sprachmodelle als Arbeitsmittel einzusetzen, ist dann nicht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG mitbestimmungspflichtig, wenn der Arbeitgeber keinen Zugriff auf die Datenbestände und Chatverläufe von ChatGPT hat. Dies entweder, weil er nicht über die privaten Accountdaten der Arbeitnehmer verfügt[1] oder weil die Einsichtnahme aus technischen Gründen faktisch ausgeschlossen ist (z. B. ausschließlich lokale Speicherung direkt auf dem Arbeitnehmercomputer).

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