1.1 Wie wirkt sich das Kinderpflegekrankengeld auf die Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) aus?

Entscheiden sich Eltern für das pandemiebedingte Kinderpflegekrankengeld der Krankenkasse nach § 45 Abs. 2a Satz 3 SGB V (z.B. weil eine Kita wegen Infektionsgefahr vorübergehend geschlossen wird), ruht der Anspruch auf Entschädigung nach § 56 Abs. 1a IfSG (§ 45 Abs. 2b SGB V).

Es ist von einem Wahlrecht des Versicherten zwischen dem Kinderpflegekrankengeld oder der Entschädigung auszugehen. Dabei ist der im Verhältnis zum Kinderpflegekrankengeld niedrigere Entschädigungsanspruch zu berücksichtigen. Entscheidet sich der Versicherte für den Entschädigungsanspruch, trägt der Arbeitgeber in Grenzfällen das Risiko eines abgelehnten Erstattungsanspruchs.

Besteht über das ausgeschöpfte Kinderpflegekrankengeld innerhalb eines Kalenderjahres hinaus weiterer Betreuungsbedarf, wird die Entschädigung gezahlt. Das Kinderpflegekrankengeld wird auf die Anspruchsdauer der Entschädigung angerechnet.
1.2 Wird eine Entschädigung nach Infektionsschutzgesetz über den 5.1.2021 hinaus weitergewährt, wenn der Anspruch darauf aufgrund der Schul- oder Kitaschließung bereits vor diesem Zeitraum bestand?
Eltern ist zu empfehlen, den Entschädigungsanspruch bis zum 4.1.2021 geltend zu machen und ab 5.1.2021 Kinderpflegekrankengeld zu beantragen.
1.3 Ist die Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz für den Arbeitgeber günstiger als das Kinderpflegekrankengeld?
Das Kinderpflegekrankengeld der Krankenkasse ist für den Arbeitgeber durchaus vorteilhaft, weil er nicht mit der Entschädigung in Vorleistung treten muss. Außerdem trägt er nicht das Risiko einer Auseinandersetzung mit der Gesundheitsbehörde über die Erstattung, falls diese das Wahlrecht des krankenversicherten Arbeitnehmers verneint.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge