Krankengeldzuschüsse können auf Basis weiterer Voraussetzungen und Beschränkungen gewährt werden. Insofern ist es möglich, Krankengeld erst an eine Mindestbeschäftigungsdauer zu knüpfen, beispielsweise an eine Beschäftigungsdauer von einem Jahr.

Ebenso ist es möglich und anzuraten, die Dauer, für die der Krankengeldzuschuss gewährt werden soll, zu begrenzen. Dabei ist auch denkbar, die Bezugsdauer anhand der Beschäftigungsdauer zu normieren.

So gestaltet es sich beispielsweise im TVöD/TV-L:

Die Zeiträume, für die der Krankengeldzuschuss gewährt werden soll, sind gesetzlich normiert.[1] Der Bezugszeitraum richtet sich dabei nach der Länge der Beschäftigungszeit.

Bei einer Beschäftigungszeit[2]

  • von mehr als einem Jahr wird der Krankengeldzuschuss seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit längstens bis zum Ende der 13. Woche
  • und von mehr als 3 Jahren längstens bis zum Ende der 39. Woche

gewährt.

Die konkrete Bezugsdauer lässt sich daher unter Umständen erst am Ende der Arbeitsunfähigkeit beurteilen. Erreicht der Arbeitnehmer insofern während der Arbeitsunfähigkeit eine Beschäftigungszeit von mehr als einem Jahr, erwirbt er erst dadurch den Anspruch auf Krankengeldzuschuss bzw. kommt bei Ansammeln von mehr als 3 Jahren Beschäftigungszeit während der Arbeitsunfähigkeit in den Genuss des längeren Bezugszeitraums von 39 Wochen. Der Bezugszeitraum selbst beginnt indes bereits mit dem Lauf der Arbeitsunfähigkeit und nicht mit dem Zeitpunkt, ab dem der Anspruch auf Krankengeldzuschuss (erstmalig/verlängert) entsteht.

Der Tarifvertrag sieht zudem vor, dass der Anspruch auf Krankengeldzuschuss erst nach einer Beschäftigungszeit von mindestens einem Jahr besteht. Erkrankt ein Arbeitnehmer während des ersten Jahres und vollendet während der Krankheit das erste Beschäftigungsjahr, so hat der Arbeitnehmer ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf Erhalt des Krankengeldzuschusses.[3]

Um einen Doppelbezug von Krankengeldzuschuss und Rente zu vermeiden, kann nach höchstrichterlicher Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts[4] tariflich eine sog. Vorschussfiktion normiert werden, die einen überzahlten Krankengeldzuschuss im Fall einer rückwirkenden Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung als zurückzuzahlenden Vorschuss qualifiziert.

[1] § 22 Abs. 3 TVöD/TV-L i. V. m. § 34 Abs. 3 TVöD/TV/L.
[2] § 34 Abs. 3 TVöD/TV-L.
[3] § 22 Abs. 3 Satz 2 TVöD/TV-L.

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