Der Anspruch auf 6-wöchige Fortzahlung des Arbeitsentgelts wird nicht dadurch berührt, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit kündigt; das Gleiche gilt, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis aus einem vom Arbeitgeber zu vertretenden Grunde kündigt, der den Arbeitnehmer zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt.[1] Endet das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der 6-Wochenfrist, ohne dass es einer Kündigung bedarf (z. B. bei befristetem Arbeitsverhältnis), oder infolge einer Kündigung aus anderen als den vorstehend angegebenen Gründen, so endet der Anspruch auf Entgeltfortzahlung mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses.[2]

Arbeitgeberaufwendungen können nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) erstattet werden.[3]

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