Steuerlich wird der Kurzzeitfreiwilligendienst wie vergleichbare Freiwilligendienste behandelt. Weil dieser Freiwilligendienst nicht die besonderen Anspruchsvoraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG erfüllt, scheidet die Steuerfreiheit der Bezüge nach § 3 Nr. 5 Buchst. f EStG aus. Danach sind die Zahlungen und sonstigen Zuwendungen des Arbeitgebers steuerpflichtig. Den beschäftigenden Stellen obliegen die üblichen Arbeitgeberpflichten.

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