Entscheidungsstichwort (Thema)
Auslegung eines Altersteilzeitvertrages hinsichtlich des Anspruchs des Arbeitnehmers auf Überlassung eines Dienstwagens zur weiteren privaten Nutzung und zur Höhe des Entgelts
Leitsatz (amtlich)
1. Es hängt von der Vereinbarung der Parteien im Altersteilzeitvertrag ab, ob und inwieweit dem Arbeitnehmer im Blockmodell ein Dienstwagen zur weiteren privaten Nutzung überlassen wird. Von dieser Vereinbarung hängt ab, ob eine Entgeltreduzierung bezogen auf diesen Entgeltbestandteil stattgefunden hat, der Wert der Nutzungsbefugnis somit bei der Berechnung des Aufstockungsbetrags gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1a ATZG heranzuziehen ist oder gem. § 3 Abs. 1a ATZG außer Betracht zu bleiben hat.
2. Haben die Parteien vereinbart, dass dem Arbeitnehmer die Dienstwagennutzung nur während der Arbeitsphase, nicht aber während der Freistellungsphase eingeräumt wird, liegt zwar eine Entgeltreduzierung bezogen auf diesen Entgeltbestandteil auf 50% vor. Es hat sich der Arbeitnehmer während der Arbeitsphase aber kein Wertguthaben aufgebaut. Er hat vielmehr umgekehrt den eigentlich erst auf die Freistellungsphase entfallenden Entgeltbestandteil bereits vorab in der Arbeitsphase erhalten.
Normenkette
AltTZG § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 1a, § 4 Abs. 1 Nr. 1
Verfahrensgang
ArbG Stuttgart (Entscheidung vom 17.01.2018; Aktenzeichen 30 Ca 2009/17) |
Tenor
- Die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten zu 2 gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 17.01.2018 (30 Ca 2009/17) werden zurückgewiesen.
- Die Beklagte zu 2 hat die Kosten der Berufung zu 77 %, der Kläger zu 23 % zu tragen.
- Die Revision wird für den Kläger zugelassen, soweit er mit einem Betrag iHv. 2.758,50 Euro (PKW-Privatnutzung) unterlegen ist. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten nur noch darüber, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die Beklagte zu 2 als Bürgin verpflichtet ist, für Altersteilzeitentgeltansprüche des Klägers während der Freistellungsphase der Altersteilzeit einzustehen.
Der Kläger war seit Mai 1993 beschäftigt bei der Fa. V. GmbH (nachfolgend: V.A.) in deren Betrieb in K. als Pädagoge und verantwortlicher Leiter der Fahrlehrerausbildung und Weiterbildung. Der Kläger und die V.A. schlossen am 21. Dezember 2006 einen Altersteilzeitvertrag (Bl. 8-9 R der ArbG-Akte), wonach der Kläger beginnend ab 1. Dezember 2009 und endend am 30. November 2017 in eine auf acht Jahre angelegte Altersteilzeit im Blockmodell gehen sollte. Die Arbeitsphase sollte in Vollzeit (32 Stunden pro Woche) von 1. Dezember 2009 bis 30. November 2013 absolviert werden. Sodann sollte sich die Freistellungsphase anschließen. Die durchschnittliche Arbeitszeit wurde von bislang 32 Stunden pro Woche auf 16 Stunden pro Woche reduziert. Unter anderem heißt es in diesem Altersteilzeitvertrag wie folgt:
§ 5
Altersteilzeitleistungen
1. Der Arbeitnehmer erhält gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1a Altersteilzeitgesetz Aufstockungsleistungen in Höhe von 20 % des für die Altersteilzeit gezahlten Entgelts, mindestens jedoch 70 % des um die gesetzlichen Abzüge, die beim Arbeitnehmer gewöhnlich anfallen, verminderten Vollzeitarbeitsentgelts.
2. Der Arbeitgeber entrichtet für den Arbeitnehmer zusätzlich Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung mindestens in Höhe des Beitrags, der auf den Unterschiedsbeitrag zwischen 90 % des Vollzeitarbeitsentgelts und dem Arbeitsentgelt für die Altersteilzeit entfällt, höchstens jedoch bis zur Beitragsbemessungsgrenze (§ 3 Abs. 1 Nr. 1b Altersteilzeitgesetz).
§ 8
Ruhen und Erlöschen des Anspruchs auf Altersteilzeitleistungen
1. Der Anspruch auf die Altersteilzeitleistungen nach § 5 ruht während der Zeit, in der der Arbeitnehmer über die Altersteilzeit hinaus eine Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit ausübt, die den Umfang der Geringfügigkeitsgrenze in § 8 SGB IV überschreitet.
2. Beschäftigungen oder ständige Tätigkeiten bleiben unberücksichtigt, soweit sie der Arbeitnehmer innerhalb der letzten 5 Jahre vor Beginn der Altersteilzeit ständig ausgeübt hat.
3. Der Anspruch auf die Altersteilzeitleistungen erlischt, wenn die Gesamtruhenszeit einen Zeitraum von 150 Tagen überschreitet. Mehrere Ruhezeiten werden zusammen gezählt.
§ 9
Störfallregelung
Der Arbeitgeber verpflichtet sich, bei Eintreten eines Störfalles das Werteguthaben zur Wahrung der steuer- und sozialversicherungspflichtigen Vorteile in die betriebliche Altersvorsorge einzubezahlen.
§ 10
Insolvenzschutz
1. Der Arbeitgeber verpflichtet sich, zur Sicherung der Ansprüche des Arbeitnehmers eine Insolvenzversicherung abzuschließen.
2. Der Arbeitgeber wird dem Arbeitnehmer eine Kopie der Versicherungspolice aushändigen.
§ 12
Mitwirkungs- und Erstattungspflichten
1. Der Arbeitnehmer hat Änderungen der ihn betreffenden Verhältnisse, die für die Altersteilzeitleistungen nach § 5 erheblich sind, sowie Änderungen im Rentenzugang dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen.
2. Der Arbeitgeber hat ein Zurückbehaltungsrecht, wenn der Arbeitnehmer seiner Mitwir...