Entscheidungsstichwort (Thema)

Wirksamkeit einer Befristung des Arbeitsverhältnisses gem. § 41 S. 3 SGB VI

 

Leitsatz (amtlich)

Einer Befristung nach § 41 Satz 3 SGB VI steht nicht entgegen, dass die Arbeitsvertragsparteien sich gleichzeitig mit der Vereinbarung über das Hinausschieben des Beendigungszeitpunktes des Arbeitsverhältnisses auch auf eine Änderung sonstiger Arbeitsbedingungen verständigt haben.

 

Normenkette

SGB VI § 41 S. 3; TzBfG § 14; RL 2000/78/EG Art. 2 Abs. 2; RL 97/81/EG Anhang § 5 Nr. 1 Buchst. a)

 

Verfahrensgang

ArbG Reutlingen (Entscheidung vom 12.09.2019; Aktenzeichen 7 Ca 35/19)

 

Tenor

  1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Reutlingen vom 12. September 2019 - 7 Ca 35/19 - wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
  3. Für den Kläger wird die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.
 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis auf Grund Befristung am 31. März 2019 geendet hat sowie über die Wirksamkeit einer vorsorglich erklärten ordentlichen aus betriebsbedingten Gründen ausgesprochenen Kündigung der Beklagten vom 15. Mai 2019 zum 31. Dezember 2019.

Der am X. November 19XX geborene Kläger war bei der Beklagten, die insgesamt ca. 140 Arbeitnehmer und im Geschäftsbereich K. 55 Arbeitnehmer beschäftigt, seit dem 1. Januar 2002 auf der Grundlage des Anstellungsvertrags vom 11. November 2001 (Bl. 4 bis 8 der ArbG-Akten) zunächst als Außendienstmitarbeiter/Key-Account für den Geschäftsbereich K. und zuletzt als Verlagsleiter tätig.

Der Anstellungsvertrag vom 11. November 2001 lautet auszugsweise wie folgt:

"§ 5

Kündigung

...

(3) Das Arbeitsverhältnis endet spätestens mit dem Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, oder vorher mit dem Ende des Kalendermonats, in dem Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsrente oder vorgezogenes Altersruhegeld bezogen wird, ohne dass es einer Kündigung bedarf."

Unter dem Datum 6. November 2015 schlossen die Parteien folgende Vereinbarung (Bl. 9 der ArbG-Akte, im Folgenden Vereinbarung 2015):

"Vereinbarung zum Arbeitsvertrag vom 11.11.2001 über die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 41 Satz 3 SGB VI

Herr X1. Y1., geboren am X.11.19XX wird am 31.03.2016 die Regelaltersgrenze erreichen.

Das Arbeitsverhältnis endet entgegen § 5 Abs. 3 des Arbeitsvertrages vom 11.11.2001 nicht mit Erreichen der Regelaltersgrenze, sondern wird darüber hinaus um 2 Jahre verlängert. Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf dieser Zeit am 31.03.2018, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

Die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses beruht auf § 41 Satz 3 SGB Vl.

Im Übrigen verbleibt es bei den bisherigen Bedingungen des Arbeitsverhältnisses."

Der Kläger bezieht seit 1. April 2016 Altersrente. Das Bruttojahresgehalt des Klägers betrug von April 2017 bis März 2018 175.730,35 €.

Unter dem Datum 15. Januar/25. Januar 2018 schlossen die Parteien eine "Vereinbarung Arbeitsverhältnis" (Bl. 10 f. der ArbG-Akte, im Folgenden Vereinbarung 2018) folgenden Inhalts:

"Vereinbarung Arbeitsverhältnis

zwischen

Firma X2. Y2. GmbH

XXX.

- Arbeitgeber -

und

Herrn X1. Y1.

XXX - Arbeitnehmer -

Zwischen den Parteien besteht seit 01.07.2002 ein Arbeitsverhältnis auf Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 11.11.2001. Der am 0X.11.19XX geborene Arbeitnehmer hatte die in § 5 Abs. 3 des Arbeitsvertrages festgelegte Altersgrenze am 31.03.2016 erreicht. Mit Vereinbarung vom 06.11.2015 hatten die Parteien in Anwendung von § 41 (3) SGB VI die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf den 31.03.2018 hinausgeschoben.

Dies vorausgeschickt vereinbaren die Parteien folgendes:

1. Die Parteien stimmen darin überein, dass in Anwendung von § 41 (3) SGB VI die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom 31.03.2018 auf den 31.03.2019 hinausgeschoben wird.

2. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endet deswegen mit Ablauf des 31.03.2019 ohne dass es einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch eine der Parteien bedarf.

3. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 11.11.2001 und des Dienstwagenüberlassungsvertrages mit folgenden Maßgaben:

- der Arbeitnehmer erbringt seine bürogebundene Arbeitsleistung für den Arbeitgeber ab dem 01.04.2018 ausschließlich im Home-Office in H..

- die wöchentliche Arbeitszeit des Arbeitnehmers beträgt zehn Stunden bei einer Fünftagewoche. Vom Arbeitnehmer geleistete Überstunden werden nur dann vergütet, wenn diese vom Arbeitgeber entweder zuvor angeordnet oder nachträglich genehmigt wurden.

- Für den Zeitraum 01.04.2018 bis 31.03.2019 beträgt das monatliche Gehalt des Arbeitnehmers 3.000,00 Euro brutto.

- der Anspruch des Arbeitnehmers auf die dienstliche und private Nutzung des vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten PKW endet am 31.03.2019. Für die Berücksichtigung des in der privaten Nutzung des Pkw liegenden vermögenswerten Vorteils bleibt es auch weiterhin bei der Anwendung der Ein-Prozent-Regelung.

- Der Arbeitnehmer möchte den Pkw zum 01.04.2019 vom Arbeitgeber erwerben. Dazu werden die Parteien im er...

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