Entscheidungsstichwort (Thema)
Verwirkung der Klagebefugnis. Beiden Parteivertretern zugestellt am 6.6.85. Rechtsnormen (nur die erheblichen):
Leitsatz (amtlich)
Beruft sich ein unter den Geltungsbereich des KSchG fallender Arbeitnehmer auf die Nichtigkeit einer vom Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigung, § 13 Abs.3 KSch 6 so verwirkt er seine Klagebefugnis, wenn er die Kündigung nicht innerhalb einer angemessenen Frist geltend macht.
Normenkette
KSchG § 4; BGB § 242; KSchG § 13 Abs. 3
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Urteil vom 12.10.1984; Aktenzeichen 51 Ca 44/84) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 12. Oktober 1984 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Berlin – 51 Ca 44/84 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand
Der 1927 geborene Kläger trat am 1. September 1949 in die Dienste der Firma R. Eisen GmbH bzw. deren Rechtsvorgängerinnen. Er war in der Stahlbauabteilung tätig und erzielte zuletzt ein monatliches Bruttogehalt in Hohe von 4.326,– DM.
Am 1. Januar 1983 ging die Stahlbauabteilung auf die Firma R. Profil GmbH über, was dem Kläger etwa Ende 1981 mitgeteilt worden war.
Im Laufe des Jahres 1982 verhandelte der Kläger mit der Firma R. Profil GmbH über die dort auszuübenden Funktionen. Das Anliegen des Klägers war es, die aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit erworbene gewisse Selbständigkeit mit Eingriffsmöglichkeiten in den Werkstattbereich zu erhalten. Er verlangte deshalb, entweder zum Geschäftsführer bestellt, zumindest in allen Belangen einschließlich der Anlehnung seiner Einkünfte an die des Geschäftsführers dem Geschäftsführer gleichgestellt zu werden, was die Firma R. Profil GmbH ablehnte.
Daraufhin kündigte die Firma R. Eisen GmbH mit Schreiben vom 27. Juni 1983 den Arbeitsvertrag des Klägers fristgerecht aus betriebsbedingten Gründen zum 31. Dezember 1983. Gegen diese Kündigung erhob der Kläger sowohl gegen die Firma R. Eisen GmbH als auch gegen die Firma R. Profil GmbH mit Schriftsatz vom 18. Juli 1983, den damaligen Beklagten zugestellt am 22. Juli 1983, Klage vor dem Arbeitsgericht Berlin – 7 Ca 213/83 –. Er rügte u.a. die soziale Rechtfertigung der fristgerecht ausgesprochenen Kündigung und meinte, sie sei offensichtlich wegen des erfolgten Betriebsüberganges erklärt worden. Weiter heißt es im Schriftsatz seines Prozeßbevollmächtigten vom 22. August 1983, was die Beklagten zur Anhörung des Betriebsrates vorgetragen hätten, sei unverständlich, weil er die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrates nicht bestritten habe. Die gegen die Firma R. Eisen GmbH erhobene Kündigungsschutzklage nahm der Kläger im Termin vor dem Arbeitsgericht am 20. Oktober 1983 zurück, während er sein Feststellungsbegehren gegen die Firma R. Profil GmbH aufrecht hielt.
Durch Urteil vom 16. Februar 1984 wies die Kammer 7 des Arbeitsgerichts Berlin die Klage gegen die Firma R. Profil GmbH ab. Das hiergegen vom Kläger eingelegte Rechtsmittel der Berufung wurde durch Urteil vom 17. Juli 1984 vom Landesarbeitsgericht Berlin – 11 Sa 31/84 – zurückgewiesen. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision verwarf das Bundesarbeitsgericht am 17. Dezember 1984 – 2 AZN 581/84 – als unzulässig.
Mit der beim Arbeitsgericht Berlin am 22. Februar 1984 eingegangenen und der Firma R. Eisen GmbH am 1. März 1984 zugestellten Klage hat sich der Kläger erneut gegen die Kündigung vom 27. Juni 1983 zur Wehr gesetzt und den zunächst mit der Klageschrift angekündigten Antrag auf nachträgliche Zulassung der Klage im Kammertermin vom 12. Oktober 1984 zurückgenommen.
Zunächst hat er vorgetragen, es entziehe sich seiner Kenntnis, daß der Betriebsrat ordnungsgemäß und fristgerecht vor dem Ausspruch der Kündigung angehört worden sei. Höchst vorsorglich bestreite er jedoch die ordnungs- und fristgemäß erfolgte Anhörung des Betriebsrates. Mit Schriftsatz vom 8. Oktober 1984 hat der Kläger sein diesbezügliches Vorbringen dahingehend ergänzt, daß die Aufforderung an den Betriebsobmann zur Stellungnahme betreffend seine Kündigung von einem Herrn Sch. unterzeichnet worden sei, der nicht zu den Mitarbeitern der Firma R. Eisen GmbH gehört und auch keine Vertretungsmacht gehabt habe. Als dem Betriebsobmann der Anhörungsbogen zugegangen sein soll, habe sich dieser urlaubsbedingt nicht im Betrieb aufgehalten.
Der Kläger hat beantragt
festzustellen, daß sein Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Firma R. Eisen GmbH vom 27. Juni 1983 nicht aufgelöst worden ist.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat sich auf den Standpunkt gestellt, daß eine etwaige Klagebefugnis verwirkt sei. Nachdem der Kläger im Vorprozeß gegen die Firma R. Eisen GmbH die Kündigungsschutzklage zurückgenommen habe, habe sie davon ausgehen können, daß die Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien am 31. Dezember 1983 rechtswirksam beendet worden seien. Überdies habe der Kläger im Vorprozeß zu keinem Zeitpunkt die ordnungsgemäße Anhörung des betriebsrates bzw. des Betriebsobmannes substantiiert gerügt.
Ungeachtet dessen sei die Anhörung des Betriebsrates ...