Leitsatz (redaktionell)

Weder aus dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit noch aus dem Funktionszusammenhang der §§ 111 und 113 BetrVG läßt sich ein Unterlassungsanspruch des Betriebsrates auf Unterlassung betriebsbedingter Kündigungen ableiten.

 

Orientierungssatz

1. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (1 ABN 32/83).

2. Kein Anspruch des Betriebsrats auf Unterlassung betriebsbedingter Kündigungen bis zum Abschluß der Verhandlungen über Interessenausgleich.

 

Verfahrensgang

ArbG Mönchengladbach (Entscheidung vom 16.08.1983; Aktenzeichen 3 (2) BV 32/83)

 

Fundstellen

Haufe-Index 442162

DB 1984, 511-511 (ST1)

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