Verfahrensgang
ArbG Krefeld (Urteil vom 29.10.1997; Aktenzeichen 1 Ca 1990/96) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 29.10.1997 – 1 Ca 1990/96 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung und den für den Fall der ordentlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbarten Abfindungsanspruch des Klägers und Vergütungsansprüche für die Dauer der Kündigungsfrist.
Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 29.10.1997 die Klage abgewiesen.
Der nachfolgende Tatbestand enthält in Anwendung der §§ 543 Abs. 2 ZPO, 64 Abs. 6 ArbGG eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien. Von der Möglichkeit der Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen wird Gebrauch gemacht.
Die Berufung des Klägers wendet sich gegen die Annahme der Vorinstanz, die Beklagte sei berechtigt gewesen, das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger fristlos aufzukündigen, weil der Verdacht der Beteiligung an schwerwiegenden Straftatbeständen zu Lasten der Beklagten bestehe.
Die Berufung führt aus, am 07.06.1996, dem Tag des Ausspruchs der Kündigung, sei aufgrund des Abwicklungsvertrages zum 30.06.1996 nur noch mit einem Bestand des Arbeitsverhältnisses von gut drei Wochen zu rechnen gewesen. Die Einhaltung dieser Frist sei nicht unzumutbar gewesen. Des weiteren sei die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats zu bestreiten. Der Tatverdacht, aufgrund dessen der Kläger in Untersuchungshaft genommen worden sei, beziehe sich nicht auf Straftaten, die sich gegen die Beklagte richteten. Die dem Kläger im Haftbefehl angelasteten Delikte sollten erst nach Januar 1996 begangen worden sein, als die Filiale der Beklagten bereits geschlossen und der Kläger freigestellt gewesen sei. Der im Haftbefehl bezeichnete Vorgang habe mit dem Betrieb der Beklagten nichts zu tun. Die Verhaftung des Klägers habe auch dem Ruf der Beklagten keinen Schaden bringen können, sie sei seit Anfang Januar 1996 im Raum K. nicht mehr tätig. Die Verhaftung aufgrund des Haftbefehls vom 04.06.1996 habe keine Veranlassung zum Ausspruch einer fristlosen Kündigung geben können. Die von der Beklagten behauptete Inventurdifferenz der Filiale K. sei völlig unsubstantiiert. Bei Übernahme der Filialleitung durch den Kläger sei keine Übergabeinventur gemacht worden. Beim Kläger sei auch außer völlig wertlosen Leerkartons nichts gefunden worden. In diesen Kartons habe der Kläger lediglich persönliche Dinge aufbewahren wollen. Der Vorwurf angeblicher Manipulationen des Klägers sei viel zu unsubstantiiert. Der Kläger sei hinsichtlich des gegen ihn bestehenden Verdachts nicht gehört worden. Die angeordnete Untersuchungshaft habe die Beklagte von einer Anhörung nicht entbunden, da die Verhaftung wegen einer Straftat erfolgt sei, die außerhalb und ohne jeden Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis begangen worden sei. Schließlich sei auch die Ausschlußfrist des § 626 Abs. 2 BGB nicht gewahrt, da die Beklagte nicht für die rechtzeitige Übermittlung der fristlosen Kündigung Sorge getragen habe, diese sei dem Kläger erst nach Einsichtnahme durch den Haftrichter nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist ausgehändigt worden.
Der Kläger beantragt nunmehr,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils,
- festzustellen, daß das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die am 21.06.1996 zugestellte fristlose Kündigung vom 07.06.1996 zum 21.06.1996 nicht beendet worden ist, sondern erst mit Ablauf des 30.06.1996 aufgrund der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung beendet worden ist sowie
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 11.300,– DM netto nebst 4 % Zinsen seit dem 01.07.1996 sowie weitere 3.450,– DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich daraus ergebenden Nettobetrag seit dem 01.01.1996 zu zahlen,
hilfsweise,
dem Kläger wegen möglichen Versäumens der 3-Wochenfrist gemäß § 5 KSchG die Klage nachträglich zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die gegnerische Berufung zurückzuweisen.
Auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, hatte aber in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Wirksamkeit der außerordentlichen Verdachtskündigung angenommen. Auf seine Ausführungen wird Bezug genommen. Die folgenden Entscheidungsgründe beschränken sich in der gebotenen Anwendung des § 313 Abs. 3 ZPO auf eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen das Urteil in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.
Die Kündigung scheitert nicht an einer fehlerhaften Beteiligung des Betriebsrats.
Dem Beklagtenvortrag, daß der Betriebsrat noch am 05.06. telefonisch mitgeteilt habe, daß gegen die Kündigung keine Bedenken bestünden, hat der Kläger – jedenfalls in der Berufungsinstanz – nicht substantiiert bestritten. Das Vorliegen einer derartigen Verlautbarung von selten des Betriebsrats entbindet den A...