Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsbedingte Änderungskündigung wegen Umwandlung eines Halbtagsarbeitsplatzes in einen Ganztagsarbeitsplatz – Anforderungen an die unternehmerische Entscheidung und ihre Überprüfbarkeit.”

 

Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Urteil vom 29.04.1996; Aktenzeichen 21 Ca 100/95)

 

Nachgehend

ArbG Hamburg (Urteil vom 29.04.1996; Aktenzeichen 21 Ca 100/95)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 29. April 1996 – 21 Ca 100/95 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf DM 5.100,00 festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren nur noch über die Rechtswirksamkeit einer von der Beklagten gegenüber der Klägerin ausgesprochenen fristgemäßen betriebsbedingten Kündigung vom 28. Februar 1995 zum 30. Juni 1995. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts über eine von der Beklagten unter dem 21. April 1995 ausgesprochene fristlose Kündigung hat die Beklagte mit der Berufung nicht angegriffen. Soweit das Arbeitsgericht einen Auflösungsantrag der Klägerin zurückgewiesen hat, hat die Klägerin die zunächst eingelegte Berufung zurückgenommen.

Die Klägerin ist seit dem 9. Februar 1984 bei der Beklagten zu einem zuletzt erzielten monatlichen Brutto verdienst von DM 1.700 bei einer Arbeitszeit von 19 ¼ Stunden pro Woche tätig. Sie wurde als Fremdsprachenkorrespondentin eingestellt und ist praktisch die einzige Sekretärin des Unternehmens, zuständig für Postein- und -ausgang, Schreibarbeiten, Telefon, Empfang, Gästebetreuung, Vorbereitungsarbeiten für die Buchhaltung. Sie war zunächst für eine Vollzeitbeschäftigung eingestellt worden; ihre Arbeitszeit wurde danach einvernehmlich auf eine Halbtagstätigkeit reduziert.

Die Beklagte befaßt sich mit dem Export von Röhren und Stahl. Sie beschäftigt 7 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unter Einschluß der Klägerin.

Mit Schreiben vom 28. Februar 1995 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin fristgemäß zum 30. Juni 1995 für den Fall, daß die Klägerin einer Vertragsänderung dahingehend nicht zustimme, daß sie ab 1. April 1995 ganztägig zu einer Vergütung von DM 3.400 brutto monatlich tätig werde (Anlage zur Klagschrift, Bl. 4 d.A.). Die Klägerin lehnte dieses Angebot ab. Anstelle der Klägerin wurde eine Vollzeitkraft eingestellt.

Die Klägerin hat geltend gemacht, die Kündigung sei sozial nicht gerechtfertigt. Sie hat vorgetragen, die Beklagte habe eine zweite Teilzeitkraft einstellen können. Die Umwandlung des Arbeitsplatzes in eine Ganztagesstelle sei viel zu pauschal begründet. Sie, die Klägerin, habe auch nicht ohne Gründe das Änderungsangebot abgelehnt.

Die Klägerin hat u. a. beantragt,

festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigungen der Beklagten am 28. Februar 1995… nicht aufgelöst worden ist….

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen, im Hinblick auf das gewachsene Arbeitsvolumen im Aufgabenbereich der Klägerin habe sie sich entschlossen, die Funktion der Klägerin zukünftig wieder mit einer Vollzeitkraft zu besetzen, um einen ordnungsgemäßen Arbeitsablauf in diesem Aufgabenbereich zu gewährleisten. Hierbei handele es sich um eine Organisationsentscheidung, die unter dem Gesichtspunkt der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit nur einer begrenzten arbeitsgerichtlichen Kontrolle unterliege. Es besteht nicht die Verpflichtung zu einer alternativen Organisationsentscheidung mit der Folge, einen weiteren Teilzeitarbeitsplatz zu schaffen. Es liege im übrigen auf der Hand, daß die Organisation des Aufgabenbereichs der Klägerin in zwei Teilzeitarbeitsplätze für sie, die Beklagte, wesentlich aufwendiger sei, als wenn diese Funktion von einer Mitarbeiterin verantwortlich ausgeübt werde. Es bedürfe nämlich dauernder Abstimmungen hinsichtlich der von der Geschäftsführung einer Mitarbeiterin in diesem Aufgabenbereich übertragenen Tätigkeiten, und zwar sowohl zwischen den beiden Teilzeitarbeitskräften auf diesem Arbeitsplatz als auch zwischen jeder der Teilzeitarbeitskräfte mit der Geschäftsführerin. Das gleiche gelte hinsichtlich der Kommunikation dieses Arbeitsplatzes mit den anderen Beschäftigten über Aufgabenerledigungen und den jeweiligen Stand beim täglichen Wechsel des Arbeitsplatzinhabers. Einen objektiven Hinderungsgrund für die Ablehnung einer Vollzeittätigkeit, der bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen gewesen wäre, habe die Klägerin nicht benannt.

Von der weiteren Darstellung des Tatbestandes wird in Anwendung des § 543 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 6 ArbGG abgesehen. Es wird insoweit auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Hamburg vom 29. April 1996 – 21 Ca 100/95 – (S. 3–7, Bl. 116–1120 d.A.) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat durch das vorgenannte Urteil u. a. festgestellt, daß die fristgemäße Kündigung der Beklagten vom 28. Februar 1995 das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst habe. Das Arbeitsgericht hat die betriebsbedingte Kündigung fü...

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