Entscheidungsstichwort (Thema)
Anhörung des Betriebsrats
Leitsatz (amtlich)
Beabsichtigt der Arbeitgeber im Rahmen einer Änderungskündigung, die Arbeitszeiten des Arbeitnehmers erheblich zu verändern, insbesondere Arbeit in den Abendstunden und am Wochenende zu verlangen, muss er dies dem Betriebsrat im Anhörungsverfahren zum Ausspruch der Änderungskündigung mitteilen.
Normenkette
BetrVG § 102
Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 03.11.2009; Aktenzeichen 16 Ca 4013/09) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 03.11.2009 – 16 Ca 4013/09 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer außerordentlichen Änderungskündigung mit Auslauffrist.
Die am 02.07.1953 geborene Klägerin ist seit dem 09.04.1987 bei der Beklagten, in deren Möbelhaus in K beschäftigt.
Die Klägerin arbeitete in der Preisauszeichnung, welche die Beklagte ursprünglich zentral organisiert hatte. Dabei war es Aufgabe der Klägerin und gegebenenfalls weiterer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, in den einzelnen Abteilungen des Möbelkaufhauses auf jeweilige Anforderung hin beschädigte Preisschilder auszutauschen und abhanden gekommene Preisschilder zu ersetzen sowie für eine ordnungsgemäße Preisauszeichnung Sorge zu tragen.
Der monatliche Verdienst der Klägerin betrug zuletzt 2.300,00 EUR brutto.
Die Arbeitszeiten der Klägerin waren aufgrund einer schriftlichen Mitteilung vom 18.10.1994 (Bl. 194 d. A.) zunächst festgelegt von Montag bis Freitag jeweils 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr. Einige Jahre später wurde die Arbeitszeit für die Klägerin dergestalt verändert, dass Montag bis Donnerstag das Arbeitsende 16:00 Uhr war und am Freitag 13:30 Uhr.
Die Klägerin ist Ersatzmitglied des bei der Beklagten amtierenden Betriebsrats. Sie hat in 2008 und 2009 an mehreren Betriebsratssitzungen teilgenommen.
Ab 2009 plante die Beklagte, dass System der Preisauszeichnung zu verändern. Dieses sollte nicht mehr zentral wahrgenommen werden; vielmehr sollte jede Abteilung selbst die Preisauszeichnung vornehmen und beschädigte oder verlorengegangene Preisschilder austauschen.
Infolgedessen entfiel der bisherige Arbeitsplatz der Klägerin. Die Beklagte plante, die Klägerin zukünftig im Verkauf einzusetzen.
Die Beklagte hörte mit Schreiben vom 09.04.2009 (Bl. 64 ff. d. A.) den Betriebsrat zu der von ihr geplanten außerordentlichen Änderungskündigung der Klägerin an, die darauf abzielte, die Klägerin zukünftig im Verkauf einzusetzen.
Dem widersprach der Betriebsrat mit Schreiben vom 14.04.2009 (Bl. 19 f. d. A.).
Mit Schreiben vom 21.04.2009 sprach die Beklagte eine außerordentliche Änderungskündigung des Arbeitsverhältnisses mit Auslauffrist zum 31.10.2009 aus und bot der Klägerin zugleich die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses im Verkaufsbereich ab dem 01.11.2009 an (Bl. 18 d. A.). Die Klägerin hat diese Änderungskündigung unter Vorbehalt angenommen und fristgerecht die streitgegenständliche Klage gegen diese Änderungskündigung erhoben.
Durch am 03.11.2009 verkündetes Urteil hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben.
Zur Begründung hat das Arbeitsgericht darauf abgestellt, dass die Änderungskündigung bereits deshalb rechtsunwirksam sei, weil die Beklagte den Betriebsrat vor Ausspruch der Änderungskündigung nicht ordnungsgemäß angehört habe. Insbesondere sei der Betriebsrat nicht darüber informiert worden, dass mit der Änderungskündigung eine erhebliche Änderung der Lage der Arbeitszeit der Klägerin gewollt gewesen sei. Denn mit der Änderungskündigung sei die Arbeit während der Ladenöffnungszeiten, und damit auch abends und samstags zu verrichten.
Gegen dieses Urteil, das der Beklagtenseite in vollständiger Form am 29.04.2010 zugestellt wurde, hat die Beklagte am 29.04.2010 Berufung einlegen und diese am 12.05.2010 begründen lassen.
Zur Begründung hat die Beklagte vorgetragen, die Anhörung des Betriebsrats könne nicht beanstandet werden. Der bisherige Arbeitsplatz „Preisauszeichnung” der Klägerin sei weggefallen. Die Beklagte habe in der Betriebsratsanhörung alle aus ihrer subjektiv bestehenden Gründe für die Kündigung deutlich gemacht. Irrtümlich habe das Arbeitsgericht angenommen, die Klägerin habe feste Arbeitszeiten gehabt. Tatsächlich sei dies nicht der Fall gewesen, so dass keine lückenhafte Information des Betriebsrats angenommen werden könne. Dem Betriebsrat sei zudem ohnehin bekannt gewesen, was unter dem zukünftigen Arbeitsplatz BA 03/60 zu verstehen sei. Insbesondere sei dem Betriebsrat ohnehin bekannt gewesen, dass mit einem solchen Arbeitsplatz im Verkauf flexible Arbeitszeiten, d. h, auch Arbeiten in den Abendstunden und an Samstagen verbunden seien.
Die Klägerin könne sich auch nicht darauf berufen, es sei eine Konkretisierung hinsichtlich ihrer Arbeitszeiten eingetreten. Diesbezüglich bestehe vielmehr das Direktionsrecht nach § 106 GewO. Dem Betriebsrat sei hinsichtlich des neuen ...