Entscheidungsstichwort (Thema)

Ablehnung eines Teilzeitbegehrens wegen Durchführung von Teilzeitarbeit ausschließlich nach den im anwendbaren Tarifvertrag vorgesehenen Teilzeitmodellen

 

Leitsatz (amtlich)

Allein der Wunsch eines Arbeitgebers, für die Durchführung von Teilzeitarbeit nur die in einem auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag vorgesehenen Teilzeitmodelle anbieten zu wollen, kommt als betrieblicher Ablehnungsgrund im Sinne von § 8 Abs. 3 TzBfG nicht in Betracht.

 

Normenkette

TzBfG §§ 8, 22; BGB § 311a

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Entscheidung vom 10.02.2017; Aktenzeichen 17 Ca 6307/16)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10.02.2017 in Sachen17 Ca 6307/16 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um das Begehren der Klägerin, ihre Arbeitsverpflichtung im Umfang von derzeit 51,09 % einer Vollzeitstelle auf41,93 % herabzusenken und die Arbeitseinsätze innerhalb der jeweils ersten10 Kalendertage eines jeden Monats zu verteilen.

Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 17. Kammer des Arbeitsgerichts Köln dazu bewogen haben, den Hauptanträgen der Klägerin stattzugeben, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 10.02.2017 Bezug genommen.

Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde der Beklagten am 03.03.2017 zugestellt. Sie hat hiergegen am 31.03.2017 Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Verlängerung der Frist am 06.06.2017 begründet.

Die Beklagte und Berufungsklägerin wiederholt im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie ist der Auffassung, dass es für den Teilzeitverringerungswunsch der Klägerin und für die von ihr begehrte Verteilung der Arbeitszeit keine Anspruchsgrundlage gebe. Sie beruft sich darauf, dass ihr betriebliches Organisationskonzept hinsichtlich der Gewährung von Teilzeit seinen Niederschlag in den tarifvertraglichen Regelungen des MTV Nr. 2 Kabine gefunden habe. Eine Reduzierung der Arbeitszeit komme nur im Rahmen der tarifvertraglich festgelegten Teilzeitmodelle in Betracht komme. Ein Teilzeitmodell, das dem in den Klageanträgen niedergelegten Begehren der Klägerin entspreche, existiere derzeit nicht. Dementsprechend stehe das betriebliche Organisationskonzept den Arbeitszeitwünschen der Klägerin entgegen.

Die Beklagte moniert, dass der von der Klägerin gewünschte Einsatz an acht Arbeitstagen bereits systemwidrig sei; denn die Gewährung von Teilzeit erfolge im Flugbetrieb ausschließlich durch die Gewährung zusätzlicher freier Tage, regelmäßig im Quartal, und definiere sich nicht über eine bestimmte Anzahl im Monat zu erbringender Arbeitstage.

Weiter wendet die Beklagte ein, dass zu bestimmten Zwecken fünf sogenannte Bodentage pro Kalenderjahr stattfänden, die es in den Monaten, in denen diese durchgeführt würden, noch schwieriger machten, einen wirtschaftlich sinnvollen Einsatz der Klägerin zu planen. Auch bei Standby und Reserve Lines könne die Klägerin in der von ihr gewünschten Arbeitszeitkonstellation nicht so eingesetzt werden, wie es sinnvoll sei.

Das von der Klägerin gewünschte Modell trage auch dem aufgrund der Saisonalisierung reduzierten Personalbedarf in den Wintermonaten nicht Rechnung. Es sei auch zu berücksichtigen, dass nach § 9 Abs. 1 MTV Nr. 2 Kabine ab der 71. Flugstunde eine Mehrflugstundenvergütung zu zahlen ist. Aus dieser Regelung ergäben sich für sie, die Beklagte, bei Personalengpässen und den damit verbundenen zusätzlichen Flugstunden für bereits eingesetzte Flugbegleiter zusätzliche Kosten. Eine konkrete Darlegung der Verteilung der Mehrflugstunden auf die jeweiligen Kollegen sei allerdings im Vorhinein schlichtweg unmöglich. Bei der Beurteilung des Gewichts der Kollision des Teilzeitbegehrens der Klägerin mit den betrieblichen Belangen müsse ferner auch § 4, 8. Abschnitt Abs. 1 MTV Nr. 2 Kabine beachtet werden, der eine möglichst gleichmäßige Belastung des fliegenden Personals vorsieht.

Auf den vollständigen Inhalt der Berufungsbegründungsschrift der Beklagten wird Bezug genommen.

Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt nunmehr,

unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils vom 10.02.2017, 17 Ca 6307/16, die Klage abzuweisen.

Die Klägerin und Berufungsbeklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin und Berufungsbeklagte verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und nimmt im Einzelnen zu den hiergegen gerichteten Einwänden der Beklagten Stellung. Ferner beruft sich die Klägerin auf das in einem ähnlich gelagerten Parallelfall zwischenzeitlich ergangene Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 06.04.2017, 8 Sa 841/16.

Auch auf den vollständigen Inhalt der Berufungserwiderung nebst ihren Anlagen wird Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10.02.2017 in Sachen 17 Ca 6307/16 ist zulässig. Die Berufung ist gemäß § 64 Ab...

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