Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen der Ablehnung eines Teilzeitverlangens aus betrieblichen Gründen

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Arbeitgeber, der ein Teilzeitverlangen eines Arbeitnehmers ablehnt, muss darlegen, dass er den Arbeitnehmer an bestimmten Einsatztagen einsetzen müsste, ohne dass ein Beschäftigungsbedarf bestünde.

 

Normenkette

TzBfG § 8 Abs. 1, 4

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Entscheidung vom 30.06.2015; Aktenzeichen 14 Ca 9683/14)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 30.06.2015 - 14 Ca 9683/14 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Reduzierung der Arbeitszeit.

Die Klägerin ist seit dem November 2004 bei der beklagten Fluggesellschaft als Flugbegleiterin in Vollzeit tätig. Die Mitarbeiter im Kabinenbereich haben keine Grundarbeitszeit, insbesondere keine bestimmte Anzahl von Flugstunden, die Arbeitszeit bestimmt sich nach dem Einsatzplan. Teilzeittätigkeit lässt sich nur durch Gewährung zusätzlicher freier Tage realisieren.

Bei der Beklagten galt die Betriebsvereinbarung (BV) Kabinenpersonal vom 01.08.2006 (Bl. 70 ff. d.A.). Nach deren Kündigung wendet die Beklagte ihre Vergabekriterien Teilzeit Kabine 2015 (Bl. 268 ff. d.A.) an. Ferner gelangt im Unternehmen der Beklagten der Manteltarifvertrag Nr. 2 für das Kabinenpersonal vom 16.08.2013 (MTV Nr. 2 Kabine, Bl. 56 ff. d.A.) zur Anwendung.

Mit Schreiben vom 30.10.2014 beantragte die Klägerin die Reduzierung und Neuverteilung ihrer Arbeitszeit. Wegen der Einzelheiten des abgestuften Teilzeitantrags wird auf Bl. 264 ff. d.A. verwiesen. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Schreiben vom 27.11.2014 (Bl. 266 f. d.A.) umfassend ab.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 30.06.2015 (Bl. 156 ff. d.A.) die Beklagte verurteilt, der Reduzierung der Arbeitszeit der Klägerin ab dem 01.02.2015 durch Freistellung untermonatig auf 23,33 % durch 23 zusätzliche Freistellungstage unter Verteilung der Arbeitszeit in geraden Monaten auf die jeweils letzten 5 Tage des jeweiligen Monats und in den ungeraden Monaten auf die jeweils ersten 5 Tage des jeweiligen Monats zuzustimmen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe keine hinreichenden betrieblichen Belange dargelegt, die dem Teilzeitbegehren der Klägerin entgegen stünden. Höhere Kosten seien pauschal vorgetragen, die vorgelegte Simulation der Einsatzmöglichkeiten der Klägerin nicht aussagekräftig und erhöhte Planungsschwierigkeiten nicht dargelegt. Eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Mitarbeitern sei nicht erkennbar. Wegen der weiteren Einzelheiten des streitigen und unstreitigen Vorbringens sowie der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Gegen das ihr am 18.08.2015 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 10.09.2015 Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 19.10.2015 begründet.

Die Beklagte behauptet, ihr betriebliches Organisationskonzept hinsichtlich der Gewährung von Teilzeit habe seinen Niederschlag in der gekündigten BV vom 01.08.2006 gefunden, welches sie weiterhin mit den Modifikationen der Vergabekriterien Teilzeit Kabine 2015 anwende. Das begehrte Teilzeitmodell führe dazu, dass die nach MTV Nr. 2 Kabine umgesetzten Dienstketten von der Klägerin nur durch Vergabe von weiteren dienstfreien Tagen geflogen werden könnten, obwohl das Flugaufkommen nicht gelichbleibend sei. Es bestehe die Gefahr, dass entgegen der Regelung des MTV Nr. 2 Kabine Off-Tage nicht gewährt werden könnten. Die Festlegung von Einsatztagen führe zu erheblichen planerischen Schwierigkeiten und zusätzlicher Kostenbelastung. Zudem entstünden Mehrkosten durch Auswirkungen bei der Verteilung von Mehrflugstunden. Die Darlegung der Verteilung der Mehrflugstunden im Voraus sei ihr nicht möglich, denn die Anzahl der Flugstunden eines Flugbegleiters sei ständigen Änderungen unterworfen. An sechs Monatsübergängen könne die Beklagte vergleichbar qualifizierten Personen keinen monatsübergreifenden Urlaub gewähren. Eine gleichmäßige Belastung des fliegenden Personals sei bei Gewährung der beantragten Teilzeit nicht mehr gewährleistet.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils vom30. Juni 2015, AZ.: 14 Ca 9683/14, die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

Die Klägerin wendet ein, dass die Beklagte bereits über eine große Flexibilität bei der Einteilung von Dienstzeiten verfüge. Der Einsatz der Klägerin an den von ihr gewünschten Arbeitstagen sei sicher gestellt. Eine Mehrflugstundenvergütung sei nicht fallspezifisch, sondern hänge von zahlreichen weiteren Faktoren ab. Die Einwände der Beklagten seien sämtlich theoretischer Natur.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Sch...

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