Entscheidungsstichwort (Thema)
Begründetheit eines Teilzeitverlangens
Leitsatz (redaktionell)
Ein Arbeitnehmer hat gem. § 8 Abs. 4 TzBfG Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung, soweit betriebliche Gründe nicht entgegen stehen. Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Umsetzung des Arbeitszeitverlangens die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit in dem Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Es genügt, wenn der Arbeitgeber rational nachvollziehbare Gründe hat (hier: verneint).
Normenkette
TzBfG § 8
Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 13.11.2015; Aktenzeichen 17 Ca 5386/15) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 13.11.2015 - 17 Ca 5386/15 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um einen Anspruch der Klägerin auf Teilzeitarbeit.
Wegen des erstinstanzlichen streitigen und unstreitigen Vorbringens der Parteien sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 2 und 3 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 13.03.2015 der Klage stattgegeben. Gegen dieses ihr am 07.12.2015 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 15.12.2015 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 07.03.2016 am 04.03.2016 begründet. Die Beklagte wiederholt im Wesentlichen ihren erstinstanzlichen Sachvortrag. Insoweit wird auf Bl. 13 - 142 d. A. Bezug genommen. Im Übrigen setzt sie sich mit rechtlichen Ausführungen mit dem erstinstanzlichen Urteil auseinander.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils vom13. November 2015, AZ: 17 Ca 5386/15, die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Insoweit wird auf die Berufungserwiderung (169 ff d. A.) Bezug genommen.
Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätzen Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
Die zulässige, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten hatte in der Sache keinen Erfolg.
Der Klägerin steht der begehrte Teilzeitanspruch mit der begehrten Verteilung der Arbeitszeit auf den jeweils 5. bis einschließlich 8. eines Monats aus § 8 TzBfG zu.
I. Soweit sich die Beklagte darauf beruft, dass der Anspruch der Klägerin nicht mit der Betriebsvereinbarung für das Kabinenpersonal vom 01.08.2006 - die unstreitig gekündigt ist und auch in ihren Einzelheiten teilweise nicht mehr durchgeführt wird, wie sich aus dem Schreiben der Beklagten mit der Überschrift "Teilzeit Kabine 2015" ergibt - vereinbar sei, so ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Klägerin ihren Anspruch nicht auf die Betriebsvereinbarung sondern auf § 8 TzBfG stützt.
II. Die allgemeinen Voraussetzungen des Anspruchs auf Zustimmung zu der Vertragsänderung nach § 8 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 TzBfG waren in dem Zeitpunkt des Änderungsverlangens der Klägerin vom 06.05.2015 erfüllt. Das Arbeitsverhältnis bestand länger als 6 Monate. Die Klägerin war seit dem 17.04.2004 beschäftigt. Die Beklagte beschäftigt auch in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer, was unstreitig ist. Die Klägerin hielt auch mit ihrem Schreiben vom 06.05.2015 die 3-monatige Mindestankündigungsfrist des § 8 Abs. 1 Satz 1 TzBfG ein. Das Teilzeitverlangen bezog sich auf die Zeit beginnend ab dem 01.01.2017.
Soweit die Beklagte erstinstanzlich gerügt hat, dass die Klägerin damit nicht den "Requestzeitraum", wie er in ihrem Schreiben "Teilzeit Kabine 2015" für die Zeit vom 08.04.2014 bis spätestens 31.08.2014 12.00 Uhr festgelegt worden ist, eingehalten habe, so kommt es darauf nicht an. Wenn die Beklagte meint, sie könne einen solchen Zeitraum auch gegenüber einem Verlangen nach § 8 TzBfG festlegen, so ist dieses unzutreffend. Die Festlegung weicht von dem insoweit unabdingbaren § 8 TzBfG ab, wonach es außer der Mindestankündigungsfrist des § 8 Abs. 1 Satz 1 TzBfG keinen bestimmten Zeitraum für die Antragstellung gibt. Die Abweichung verstößt gegen § 22 TzBfG, der eine solche Regelung nicht zulässt.
III. Nach dem Vorbringen der Beklagten lässt sich nicht feststellen, dass der gewünschten Teilzeitbeschäftigung betriebliche Gründe entgegenstehen, so dass der Klägerin nach § 8 Abs. 4 Satz 1 und 2 TzBfG der Anspruch zusteht.
1. Nach dieser Vorschrift hat der Arbeitgeber der Verringerung und der Neuverteilung der Arbeitszeit zuzustimmen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Umsetzung des Arbeitszeitverlangens die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit in dem Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Es genügt, wenn der Arbeitgeber rational nachvollziehbare Gründe hat. Dringende betriebliche Gründe sind nicht erforderlich. Die Gründe müssen jedoch hinreiche...