Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsvorschriften. Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds. Verlust des Sonderkündigungsschutzes während des Zustimmungsersetzungsverfahrens
Leitsatz (amtlich)
1. Verliert ein Betriebsratsmitglied seinen Sonderkündigungsschutz während eines laufenden Zustimmungsersetzungsverfahrens, kann das Beschlussverfahren nicht fortgesetzt werden. Wird es nicht für erledigt erklärt, ist der Antrag als unzulässig abzuweisen.
2. Wird das betroffene Betriebsratsmitglied bei einer Neuwahl zum Ersatzmitglied gewählt und rückt es einige Zeit nach der Neuwahl für ein ausscheidendes Mitglied nach, kann auch in diesem Fall ein bisher nicht beendetes Zustimmungsersetzungsverfahren nicht fortgeführt werden.
Normenkette
BetrVG § 103 Abs. 1, § 21 S. 2, § 24 Nr. 1, § 25 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
ArbG München (Beschluss vom 07.02.2001; Aktenzeichen 2a BV 110/00) |
Tenor
I. Die Beschwerde des Arbeitgebers gegen denBeschluss Arbeitsgerichts München vom7.2.2001 (Az.: 2a BV 110/00) wird zurückgewiesen.
II. Die Rechtsbeschwerde wird für alle Beteiligten zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten zuletzt noch über die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats (Beteiligten zu 2) zu einer fristlosen, hilfsweise außerordentlichen Kündigung mit einer sozialen Auslauffrist des Betriebsratsmitglieds R. (Beteiligter zu 3).
Der Arbeitgeber (Beteiligter zu 1 und Antragsteller) ist eine politische Stiftung, die sich nach ihrer Satzung (Bl. 140 – 144 d.A.) die Förderung der demokratischen und staatsbürgerlichen Bildung der Bevölkerung auf christlicher Grundlage zum Ziel gesetzt hat. Zweck des Vereins ist dabei:
- die Förderung der demokratischen und staatsbürgerlichen Bildung des deutschen Volkes auf christlicher Grundlage,
- die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe, insbesondere durch Erschließung des Zuganges zu einer wissenschaftlichen Ausbildung für begabte und charakterlich geeignete Menschen,
- die Förderung der Wissenschaft, insbesondere mittels Durchführung von wissenschaftlichen Untersuchungen,
- die Förderung der internationalen Gesinnung und Völkerverständigung sowie der europäischen Einigung, insbesondere durch Einladung ausländischer Gruppen und Unterstützung von Auslandsreisen, e) die Förderung kultureller Zwecke, insbesondere die Förderung der Pflege und Erhaltung von Kulturwerken sowie die Förderung der Denkmalpflege,
die Förderung der Entwicklungshilfe.
…
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Vorstandsmitglieder des Vereins sind u.a. der Bayerische Ministerpräsident, mehrere Staatsminister der Bayerischen Landesregierung sowie die Vorsitzenden der CSU-Landesgruppe im Deutschen Bundestag und der CSU-Fraktion im Bayerischen Landtag.
Nach einer gemeinsamen Erklärung der Konrad-Adenauer-Stiftung, Friedrich-Ebert-Stiftung, Friedrich-Naumann-Stiftung, Hanns-Seidel-Stiftung und der Heinrich-Böll-Stiftung vom November 1998 (BI. 313 d.A.) tragen die der CDU Deutschlands, der SPD Deutschlands, der FDP, der CSU in Bayern und der Bundespartei Bündnis 90/Die Grünen nahestehenden Politischen Stiftungen mit der Wahrnehmung ihrer sdtzungsmäßigen Aufgaben zur Gestaltung der Zukunft des Gemeinwesens bei. Ihre gesellschaftspolitische und demokratische Bildungsarbeit, Information und Politikberatung im In- und Ausland, die auf den Prinzipien der freiheitlich demokratischen Grundordnung aufbauen und den Grundsätzen der Solidarität, Subsidiarität und gegenseitigen Toleranz verpflichtet sind, haben insbesondere die Vermittlung politischer Bildung, die Beschäftigung der Bürger mit politischen Fragen und die Förderung und Vertiefung politischen Engagements zum Ziel.
Die Politischen Stiftungen finanzieren ihre Tätigkeit hauptsächlich aus Zuwendungen des Bundes. Gefördert werden dabei Vorhaben der Gesellschafts- und Sozialstrukturpolitik, die im Einklang stehen mit den entwicklungspolitischen Grundlinien der Bundesregierung und darauf ausgerichtet sind, im Rahmen der durch die Menschenrechtserklärung der Vereinten Nationen festgelegten ziele in den Partnerländern einen nachhaltigen Beitrag zu leisten. Die Einzelheiten dazu ergeben sich aus Richtlinien für die Förderung von Maßnahmen der Gesellschafts- und Sozialstrukturpolitik des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, derzeit in der Fassung vom 1.1.1998 (BI. 214 – 287 d.A.).
Die Organisation, die allgemeinen dienstrechtlichen Vorschriften und der Geschäftsgang der Antragstellerin ergeben sich aus deren Geschäftsordnung, Stand 15.4.1988 (BI. 288 – 298 d.A.). Darin heißt es u.a.:
§ 4
Leiter der Abteilungen
1. Der Leiter einer Abteilung ist für die Angelegenheit seiner Abteilung verantwortlich, er lenkt und überwacht die Tätigkeit der zu seiner Abteilung gehörenden Referate, unterrichtet und unterstützt den Geschäftsführer.
2. Im Rahmen der laufenden Geschäfte der Abteilung ist er befugt, Verträge abzuschließen. Im Einvernehmen mit dem Geschäftsführer kann er Dienstanweisunge...