Verfahrensgang
ArbG Oldenburg (Oldenburg) (Urteil vom 13.05.1997; Aktenzeichen 4 Ca 30/96) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 13.05.1997 unter Zurückweisung der Berufung im übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt.
Auf Antrag der Beklagten wird das Arbeitsverhältnis zum 30.06.1996 aufgelöst.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine Abfindung in Höhe von 42.016,00 DM zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.756,00 DM festgesetzt.
Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Feststellung der Unwirksamkeit einer Kündigung vom 12.01.1996, die die Beklagte als außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung ausgesprochen hat. Im erstinstanzlichen Verfahren hat die Beklagte die außerordentliche Kündigung nicht aufrechterhalten, Streitgegenstand ist deshalb noch die ordentliche Kündigung vom 12.01.1996 zum 30.06.1996, die gemäß Kündigungsschreiben (Bl. 4 d.A.) auf Privattelefonate während der Arbeitszeit mit dem Geschäftsführer Kluge eines Mitbewerbers und auf Verdacht des Verrates gemeinhaltungsbedürftiger dienstlicher Informationen an ihn gestützt wird. Die Beklagte hat hilfsweise Auflösungsantrag gestellt.
Die Klägerin wurde am 01.08.1981 als Auszubildende von der Beklagten eingestellt, sie war zuletzt Sekretärin des Personalleiters, des Zeugen … der zum 01.07.1995 die Arbeit aufgenommen hat. Vorher war die Klägerin langjährige Sekretärin des Vertriebsleiters, des Zeugen … zu dem sie engere Beziehungen unterhielt. Der Zeuge ist am 30.04.1995 bei der Beklagten ausgeschieden. Seit 1993 unterhielt die Klägerin Beziehungen zu dem damaligen Vorstandsassistenten … der Anfang 1994 das Unternehmen verließ und seit dem 01.01.1995 als Geschäftsführer der Firma GmbH tätig ist.
Mit Schreiben vom 28.11.1995 (Bl. 137 d.A.) hatte die Beklagte den Betriebsrat zu einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung der Klägerin wegen Wegfall des Arbeitsplatzes angehört. Der Betriebsrat widersprach mit Schreiben vom 04.12.1995 (Bl. 71 d.A.). Eine betriebsbedingte Kündigung wurde nicht ausgesprochen, vielmehr erfolgte im Januar 1996 die auf Privattelefonate gestützte Kündigung.
Bei der Beklagten erfolgt eine elektronische Telefondatenerfassung, eine Betriebsvereinbarung oder Regelungsabrede mit dem Betriebsrat bestand nicht. Die Telefondaten wurden üblicherweise so ausgewertet, daß für die einzelnen Anschlüsse Kostenaufstellungen gefertigt wurden. Auf Veranlassung des Zeugen Wefers wurden für den Dienstanschluß der Klägerin für den (noch) verfügbaren Zeitraum 31.07.1996 bis 16.11.1996 die Telefondaten mit Datum, Zielnummer, Gesprächsende, Gesprächsdauer, Gebühreneinheiten und Betrag ausgedruckt (Hülle Bl. 149 d.A.). Die Beklagte hat aus diesen Ausdrucken eine Auflistung der Privatgespräche der Klägerin mit Herrn erstellt. Auf den Inhalt, Anlage B 4, Bl. 75 und 76 d.A., wird Bezug genommen.
Eine ausdrückliche etwa schriftliche Anweisung zu Privattelefonaten bestand bei der Beklagten nicht.
Die Klägerin hat bestritten, in dem von der Beklagten behaupteten Umfang telefoniert zu haben. Sie habe gelegentlich mit Herrn … telefoniert, allenfalls zwei oder drei mal am Tag. Die geringe Zahl der Einheiten für viele der Telefonate beruhe darauf, daß sie häufig das Autotelefon des Herrn … angewählt habe und auf der Mailbox eine Nachricht hinterlassen habe. Im übrigen habe auch der Zeuge … an ihrem Apparat etwa nach Arbeitsende telefoniert. Herr … habe ihr mitgeteilt, daß häufig bei ihm angerufen worden sei und der Anrufer sofort aufgelegt habe. Es müsse deshalb vermutet werden, daß auch andere Personen von ihrem Apparat die Nummer des Herrn … angewählt hätten. Privattelefonate seien im übrigen im Betrieb geduldet worden und ihr ausdrücklich vom Vertriebsleiter gestattet worden, weil sie in erheblichem Umfang Überstunden habe leisten müssen. Bereits Anfang Juli und erneut am 11.10.1995 habe der Zeuge sie aufgefordert, sich einen neuen Arbeitsplatz zu suchen, weil er seine ehemalige Sekretärin einstellen wolle. Am 26.10.1995 sei ihr ein Aufhebungsvertrag mit Abfindung angeboten worden, nach Ablehnung habe der Zeuge … ihr erklärt, jetzt mache er sie fertig. In den Telefongesprächen mit Herrn … habe sie mit diesem über ihre Schwierigkeiten am Arbeitsplatz gesprochen. Die Nutzung der ermittelten Telefondaten sei im übrigen unzulässig, weil das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nicht gewahrt sei und Bestimmungen des Datenschutzgesetzes verletzt seien. Am 08.01.1996 sei sie nicht zu den Kündigungsgründen angehört worden, sie habe keine ausreichende Gelegenheit gehabt, sich zu den Vorwürfen zu äußern.
Die Klägerin hat beantragt,
festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 12.01.1996 nicht zum 30.06.1996 beendet worden ist.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Hilfsweise hat sie beantragt,
das Arbeitsverhältnis gegen ...