Entscheidungsstichwort (Thema)
Absprache. Arbeitsverhältnis auf Abruf. Bedarfsbeschäftigung, sofortige
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein Arbeitsverhältnis auf Abruf liegt dann vor, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nach Aufforderung durch den Arbeitgeber entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat. Maßgeblich für ein Arbeitsverhältnis auf Abruf i.S.v. § 12 TzBfG ist es, dass der Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechts ein bestimmtes Stundendeputat abrufen kann und insoweit ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht hat, dessen Ausübung für den Arbeitnehmer, wenn der Arbeitgeber nach billigem Ermessen vorgeht, die Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung begründet.
2. Hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit zu freiwilligen Eintragungen in den Dienstplan, so liegt kein Arbeitsverhältnis auf Abruf vor.
Normenkette
TzBfG § 12 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Trier (Urteil vom 14.10.2010; Aktenzeichen 3 Ca 589/10) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 14.10.2010 – 3 Ca 589/10 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob der Klägerin Zahlungsansprüche gegenüber der Beklagten zustehen.
Die Klägerin ist bei dem Beklagten seit dem 01.01.2010 als Pflegehelferin zu einem Bruttostundenlohn von 6,80 EUR beschäftigt. Im schriftlich zwischen den Parteien abgeschlossenen Arbeitsvertrag, hinsichtlich dessen weiteren Inhalts auf Bl. 4 bis 6 d. A. Bezug genommen wird, heißt es unter anderem:
Ӥ 2 Arbeitszeit
Die Arbeitszeit ist variabel und erfolgt in Absprache mit dem geringfügig Beschäftigten und der Einsatzleitung … Ob ein Einsatz des geringfügig Beschäftigten erfolgt, ist Gegenstand gegenseitiger Absprachen. Es besteht keinerlei Anspruch auf eine monatliche durchschnittliche Beschäftigungsdauer, um ein in ein bestimmter Höhe liegendes Entgelt zu erzielen…
§ 3 Vergütung
Der Arbeitnehmer erhält für seine Tätigkeit 6,80 EUR brutto je Stunde. Die monatliche Vergütung darf dabei aber 400,00 EUR nicht übersteigen.”
Praktiziert wurde und wird die Arbeitszeitregelung beim Beklagten dergestalt, dass die Arbeitnehmer bis zum 20. eines Monats ihre Einsatzwünsche in einem für den Folgemonat aushängenden Dienstplan eintragen können. Dort sind jeweils die Tage, Zeiten und Art der anfallenden Einsätze angeführt. Die Eintragung erfolgt freiwillig. Nach dem jeweiligen Stichtag legt die Einsatzleitung des Beklagten die einzelnen Arbeitszeiten entsprechend den Wünschen der Arbeitnehmer fest; eine Abweichung von diesen Wünschen erfolgt nicht. Falls ein Einsatztermin nicht belegt ist, hält die Einsatzleitung Rückfragen bei den Arbeitnehmern, um diesen Termin doch noch wahrnehmen zu können. Die Arbeitnehmer können eine solche Anfrage aber ohne Begründung ablehnen und nicht gegen ihren Willen vom Beklagten eingesetzt bzw. eingeplant werden. Erst wenn die Einsatzleitung einen vom Arbeitnehmer selbst angegebenen Einsatzwunsch bestätigt, wird dieser auch für den Arbeitnehmer verbindlich.
Im Januar 2010 hat der Beklagte an die Klägerin für erbrachte Arbeitsleistungen 80,00 EUR brutto gezahlt, am 25.03.2010 weitere 80,76 EUR netto und am 26.05.2010 57,80 EUR netto.
Die Klägerin hat vorgetragen,
es sei vorliegend ein Arbeitsverhältnis auf Abruf (§ 12 TzBfG) gegeben. Dies habe zur Folge, dass mangels einer festen Arbeitszeitregelung in ihrem Arbeitsvertrag gemäß § 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG zehn Arbeitsstunden pro Woche als vereinbart gelten. Folglich stehe ihr eine monatliche Mindestvergütung in Höhe von 297,84 EUR brutto (43,8 Stunden × 6,80 EUR) zu.
Die Klägerin hat beantragt,
217,84 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.03.2010 zu zahlen,
1.191,36 EUR brutto abzüglich 138,56 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2010 zu zahlen,
297,84 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2010 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat vorgetragen,
ein Arbeitsverhältnis auf Abruf liege nicht vor. Denn bereits nach dem Arbeitsvertrag sei ausgeschlossen, dass er gegenüber der Klägerin bestimmte Arbeitszeiten einseitig anordne und diese folglich im Sinne von § 12 TzBfG „abrufe”. Vielmehr habe sich die Klägerin häufiger gar nicht in den Dienstplan eingetragen und erst auf seine Rückfrage hin zur Übernahme von Einsätzen bereiterklärt. Zum Teil habe sie auch von ihr angegebene und von der Einsatzleitung bereits bestätigte Termine im Nachhinein wieder streichen wollen. Wiederholt habe sie zudem Einsatzanfragen und -angebote abgelehnt.
Das Arbeitsgericht Trier hat die Klage daraufhin durch Urteil vom 14.10.2010 – 3 Ca 589/10 – abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 63 bis 67 d. A. Bezug genommen.
Das ihr am 28.10.2010 zugestellte Urteil hat die Klägerin durch am 25.11.2010 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz...