Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers bei versäumter Erstellung eines Bonusplans mit klaren Zielvorgaben und Angaben zu Zahlungs- und Abrechnungsmodalitäten
Leitsatz (amtlich)
Unterlässt der Arbeitgeber die vertraglich vereinbarte Vorgabe von Zielen im Wege eines Bonusplans, kann dieses Versäumnis einen Schadenersatzanspruch des Arbeitnehmers wegen der entgangenen zusätzlichen Verdienstmöglichkeit begründen.
Normenkette
BGB §§ 242, 306 Abs. 1, §§ 307, 307 Abs. 1 S. 2, §§ 812, 252, 280 Abs. 1, 3, § 283 S. 1
Verfahrensgang
ArbG Ludwigshafen (Entscheidung vom 10.03.2015; Aktenzeichen 2 Ca 1542/14) |
Tenor
- Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 10.03.2015 - Az.: 2 Ca 1542/14 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
- Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger für den Monat Juni 2014 noch Arbeitsentgelt zusteht. Ferner begehrt der Kläger die Abänderung des erteilten Arbeitszeugnisses.
Die Beklagte betreibt ein Unternehmen, welches als Partner der S. in W. die kundenspezifische Integration aller notwendigen Prozesse im Distributions- und Lagerbereich in Logistiksysteme von S. realisiert.
Der Kläger war ab 01.06.2012 zunächst als Trainee und sodann als Systemanalytiker im Betrieb der Beklagten beschäftigt. Im Arbeitsvertrag vom 11.04.2012/12.04.2012 vereinbarten die Parteien unter § 3 folgende Regelung zur Vergütung des Klägers:
"
§ 3, Vergütung
Der Mitarbeiter erhält ein monatliches Gehalt von EUR 3.500,-- brutto, das zwölfmal im Jahr jeweils am Monatsende auf ein vom Mitarbeiter anzugebendes Konto überwiesen wird.
Darüber hinaus ist vorgesehen, dass der Mitarbeiter nach erfolgreichem Abschluss des Traineeprogrammes am jeweils gültigen, freiwilligen Bonusplan teilnimmt. Auf dessen Grundlage wird ihm eine freiwillige, variable monatliche Abschlagszahlung gezahlt, auf die auch bei längerer Gewährung kein Rechtsanspruch besteht.
Zusätzlich erhält der Mitarbeiter nach Abschluss der Probezeit und der erfolgreichen Teilnahme am Traineeprogramm ab dem danach nächsten turnusgemäßen Termin eine Direktversicherung mit einem Jahresbetrag von EUR 1.752.--, deren Beiträge das Unternehmen trägt."
Die Beklagte zahlte an den Kläger nach Abschluss des Traineeprogrammes zusätzlich zur monatlichen Grundvergütung von EUR 3.500,-- brutto weitere EUR 567,--brutto bis einschließlich Mai 2014.
Der Kläger nahm vom 04.06.2012 bis 05.06.2012 an einer Inhouse-Schulung zum Thema "Prozesse in Logistics Execution" (Zertifikat Bl. 76 d. A.) sowie vom 06.06.2012 bis zum 08.06.2012 an einer Inhouse-Schulung zum Thema "EMW 100 (LP version)" (Zertifikat Bl. 77 d. A.) teil. Wegen der Einzelheiten der Schulungsinhalte wird auf S. 6 f. des Berufungsbegründungsschriftsatzes vom 09.07.2015 (Bl. 169 f. d. A.) verwiesen. Der Kläger bearbeitete im Rahmen seiner Tätigkeit für die Beklagte verschiedene Projekte mit Logistikbezug. Insoweit wird auf die klägerische Aufstellung in der Berufungserwiderung vom 09.07.2015, S. 7 f. (Bl. 170 f. d. A.) Bezug genommen.
Für das Jahr 2013 existierte ein von der Beklagten vorgegebener Bonusplan, während für das Jahr 2014 kein Bonusplan seitens der Beklagten aufgestellt wurde.
Der Kläger kündigte sein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist von 6 Monaten zum 30.06.2014.
Mit Schreiben vom 25.06.2014 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er aufgrund der erreichten Leistungswerte die Zielerreichung für den Leistungswert Z1, der Grundlage der monatlichen Vorauszahlung in Höhe von EUR 567,-- gewesen sei, nicht erreicht habe und kündigte eine Verrechnung des Junigehalts mit dem Rückforderungsbetrag an. Für Juni 2014 rechnete die Beklagte gemäß der erteilten Abrechnung (Blatt 19 d. A.) nur das Grundgehalt in Höhe von EUR 3.500,-- brutto ab und zog von diesem Betrag EUR 2.835,-- brutto - und damit die von Januar 2014 bis Mai 2014 jeweils gezahlten EUR 567,-- - ab. Es ergab sich ein Nettoauszahlungsbetrag in Höhe von EUR 792,93.
Die Beklagte erteilte dem Kläger unter dem Datum des 30.06.2014 ein Arbeitszeugnis (Bl.78 d. A.), in dem sie dem Kläger ein "den Mindestanforderungen entsprechendes logistisches Wissen" bescheinigt. Das Zeugnis enthält keine Verhaltensbewertung.
Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen,
eine Zielvorgabe für das Jahr 2014 sei ihm nie gemacht worden. Für den Fall einer unterstellten Zielvorgabe bestreite, er, dass er eine solche nicht erreicht habe. Im Übrigen habe die Beklagte das Erreichen der angeblichen Zielvorgabe dadurch vereitelt, dass ihm keine umsatzrelevanten Tätigkeiten zugewiesen worden seien.
Seiner Auffassung nach stehe ihm stehe für Juni 2014 der volle Bruttoentgeltanspruch von insgesamt EUR 4.067,-- zu. Eine Verrechnung mit den geleisteten Bonuszahlungen habe nicht vorgenommen werden dürfen, da er hierauf einen Anspruch gehabt habe: Der diesbezügliche Freiwilligkeitsvorbehalt im Arbeitsvertrag sei unwirksam. Da die Beklagte ihm weder eine Zi...