Entscheidungsstichwort (Thema)

Soziale Auswahl bei ordentlich nicht kündbaren Arbeitnehmern und einem Betriebsratsmitglied bei Betriebsstilllegung. Betriebseinschränkung. Betriebsratsmitglieder. Ersatzmitglieder. Soziale Auswahl

 

Leitsatz (amtlich)

Der Sonderkündigungsschutz nach § 115 Abs. 1 KSchG steht in gleichem Umfange den Ersatzbetriebsratsmitgliedern zu wie den ordentlichen Betriebsratsmitgliedern

 

Normenkette

KSchG § 15 Abs. 1-2

 

Verfahrensgang

ArbG Kaiserslautern (Urteil vom 28.04.2004; Aktenzeichen 1 Ca 1597/03)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 28.04.2004 – AZ: 1 Ca 1597/03 – wie folgt abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die seitens der US-Stationierungsstreitkräfte mit Schreiben vom 27. August 2003 – gegenüber dem Kläger zum 31. März 2004 ausgesprochene Änderungskündigung unwirksam ist.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wird für die Beklagte zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die mit Schreiben vom 27. August 2003 erklärte ordentliche Änderungskündigung zum 31. März 2004 wirksam ist.

Der Kläger, welcher seit 1975 bei den US-Stationierungsstreitkräften arbeitet, ist am 20.05.1949 geboren und in die tarifliche Gehaltsgruppe C-7 a/E eingestuft und Vorsitzender der in der Dienststelle gewählten Betriebsvertretung.

Der Kläger hat seine Kündigungsschutzklage, welche am 04.09.2003 beim Arbeitsgericht eingereicht wurde, im Wesentlichen damit begründet, dass die Kündigung deshalb unwirksam sei, weil der Kläger ordentlich nicht kündbar sei und die Beklagte eine falsche Sozialauswahl getroffen habe.

So seien in der verbleibenden Dienststelle noch Datenverarbeitungsfachkraftstellen mit der Dotierung C-7 a mit den Arbeitnehmern Z., X., V., T. und R. besetzt und außerdem hätten in der Datenverarbeitung noch zwei Arbeitsplätze mit der Einstufung C-7 existiert, die von Frau Y. und Hern W. besetzt seien.

Die Beklagte habe zudem nicht zwischen den Mitgliedern der Betriebsvertretung, der Schwerbehindertenvertretung einerseits und den jeweiligen Ersatzmitgliedern andererseits differenziert. § 15 Abs. 1-2 KSchG wolle die Funktionsfähigkeit des Betriebsrates bzw. der Personalvertretung erhalten, so dass es nicht nachvollziehbar sei, wenn der Kläger als reguläres Mitglied und Vorsitzender der Betriebsvertretung aus der Dienststelle herausgekündigt würde, während Arbeitnehmer, die nur Ersatzmitglieder der Betriebsvertretung seien, vorrangig innerhalb der Dienststelle auf verbleibende Positionen umgesetzt würden.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass die seitens der US-Stationierungsstreitkräfte mit Schreiben vom 27. August 2003 gegenüber dem Kläger zum 31. März 2004 ausgesprochene Änderungskündigung unwirksam ist.

Die Beklagte hat beantragt

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgebracht,

dass die ordentliche Änderungskündigung deshalb erforderlich gewesen sei, weil die Schließung der größten und organisatorisch zuständigen Betriebsabteilung, Dienststelle 43 rd Signal Battalion, den kompletten Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeiten für den überwiegenden Teil der Belegschaft zur Folge gehabt hätte und insbesondere der Arbeitsplatz des Klägers weggefallen sei.

Der Kläger sei durch die Rückausnahme des § 8 Ziffer 2 c Schutz-TV ordentlich kündbar, weil sein Aufgabenbereich entfallen sei.

Der Kläger habe nicht in eine andere Abteilung übernommen werden können, weil keine anderen gleichwertigen Arbeitsplätze vorhanden gewesen seien, die hätten frei gekündigt werden können. Hierbei seien zudem vorrangige soziale Rechte anderer Arbeitnehmer mit gleichem Sonderkündigungsschutz zu beachten. Bei der getroffenen Sozialauswahl habe man anhand eines vereinbarten Sozialpunkteschemas für den Kläger 98 Punkte ermittelt, was dazu geführt habe, davon ursprünglich 22 Haushaltsplanstellen der Vergütungsgruppe C-7 a nur 6 verblieben seien, die für 8 Arbeitnehmer innerhalb dieser Fähigkeits- und Austauschsebene einschließlich des Klägers allesamt gesetzlichen Sonderkündigungsschutz wegen Betriebsvertretungszugehörigkeit oder als Vertrauensperson der schwer behinderten Menschen genossen habe. Man habe auch die Ersatzmitglieder und stellvertretenden Vertrauenspersonen eingebunden, weil diese ebenfalls Sonderkündigungsschutz hätten und eine Differenzierung innerhalb dieser Gruppe nicht stattfinde. Die mit dem Kläger vergleichbaren Mitarbeiter hätten allesamt weit über 100 Sozialpunkte aufgewiesen, weswegen man ihm und dem weiteren besonders geschützten Mitarbeiter U. eine Änderungskündigung erklärt habe, wobei der Kläger in S. in einer Dienststelle beschäftig wird, wo er zwar in der Gehaltsgruppe C-7-Endstufe vergütet werde, jedoch eine Einkommensschutzzulage ab dem 01. April 2004 bis zum 31. März 2006 nach § 5 Schutz-TV erhalte.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 28.04.2004 abgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass der Arbeitsplatz...

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