Entscheidungsstichwort (Thema)
Entstehung des Urlaubsabgeltungsanspruchs. Keine Erfassung des Urlaubsabgeltungsanspruchs durch Abrechnung des Bruttomonatsgehalts für einen Monat. Reichweite einer im Prozessvergleich vereinbarten Ausgleichsklausel
Leitsatz (amtlich)
1. Der Abgeltungsanspruch entsteht mit der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Wegfall des Abgeltungsverbots.
2. Der Streit über die Wirksamkeit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses führt nicht zu einer späteren Entstehung und Fälligkeit des Anspruchs auf Urlaubsabgeltung.
3. Die Vereinbarung der Erteilung einer ordnungsgemäßen Abrechnung des Bruttomonatsgehalts für einen bestimmten Monat erfasst nicht einen nicht erwähnten Urlaubsabgeltungsanspruch.
4. Die in einem Prozessvergleich vereinbarte Klausel "Mit Erfüllung des Vergleichs sind alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit ihm in Verbindung stehen, erledigt" erfasst auch Ansprüche auf Urlaubsabgeltung.
Leitsatz (redaktionell)
Der Urlaubsabgeltungsanspruch entsteht mit der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Wegfall des Abgeltungsverbots. Denn § 7 Abs. 4 BUrlG knüpft allein an die durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses verursachte Unmöglichkeit an, den noch bestehenden Urlaubsanspruch zu realisieren. Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entfällt die Arbeitspflicht und damit die Möglichkeit, dem Arbeitnehmer durch Freistellung von der Arbeit Urlaub zu gewähren.
Normenkette
BGB §§ 133, 157; BUrlG § 7 Abs. 4; KSchG § 7; BGB § 397 Abs. 2, § 612
Verfahrensgang
ArbG Elmshorn (Entscheidung vom 03.12.2020; Aktenzeichen 5 Ca 975 d/20) |
Tenor
- Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 03.12.2020 - 5 Ca 975 d/20 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
- Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten in zweiter Instanz jetzt nur noch über die Zahlung von Urlaubsabgeltung.
Der Kläger war seit dem 01.06.2019 zunächst bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten und nach einem Betriebsübergang ab dem 01.03.2020 bei der Beklagten als Hotelleiter in einem Hotel in B... tätig. Die Bruttomonatsvergütung betrug zuletzt 3.200,00 EUR.
Die Beklagte hatte das Arbeitsverhältnis durch Schreiben vom 28.05.2020 zum 30.06.2020 und mit weiterem Schreiben vom 18.06.2020 außerordentlich fristlos, hilfsweise mit sozialer Auslauffrist zum 30.06.2020 gekündigt. Über die Wirksamkeit der Kündigungen wurde unter dem Az. 5 Ca 671 a/20 beim Arbeitsgericht Elmshorn ein Rechtsstreit geführt. In der Güteverhandlung dieses Rechtstreits haben die Parteien am 03.07.2020 folgenden Widerrufsvergleich geschlossen:
"1. Die Beklagte nimmt die fristlose Kündigung vom 18.06.2020 zurück und erklärt aus ihr keine Rechte mehr herzuleiten. Die insoweit gegenüber dem Kläger erhobenen Vorwürfe werden nicht aufrechterhalten.
2. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das zwischen ihnen begründete Arbeitsfeld aufgrund ordentlicher fristgemäßer Kündigung vom 28.05.2020 mit Ablauf des 30.06.2020 aus betriebsbedingten Gründen geendet hat.
3. Die Beklagte zahlt an den Kläger noch einen Betrag in Höhe von 1.500,00 EUR brutto = netto (Coronaprämie).
4. Die Beklagte erteilt dem Kläger eine ordnungsmäßige Abrechnung für den Monat Juni 2020 unter Berücksichtigung der Arbeitsunfähigkeit des Klägers auf der Grundlage einer Bruttomonatsvergütung in Höhe von 3.200,00 EUR und zahlt den sich daraus ergebenden Betrag an den Kläger - soweit noch nicht geschehen. Dabei erklärt die Beklagte, dass sie insoweit keinen Gegenanspruch gegenüber dem Kläger geltend mache.
5. Die Beklagte gibt an den Kläger die ordnungsgemäß ausgefüllten Arbeitspapiere heraus, soweit noch nicht geschehen.
6. Die Beklagte zahlt an den Kläger für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung gemäß §§ 9,10 KSchG in Höhe von 1.000,00 EUR brutto.
7. Mit Erfüllung dieses Vergleichs sind alle gegenseitigen Ansprüche zwischen den Parteien aus dem Arbeitsverhältnis und solche Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, erledigt. Mit diesem Vergleich ist dieser Rechtsstreit erledigt.
8. Die Beklagtenvertreterin und der Klägervertreter halten sich den Widerruf dieses Vergleichs - schriftlich eingehend bei Gericht bis zum 10.07.2020 - vor."
Der Vergleich ist nicht widerrufen worden.
Hinsichtlich der noch geltend gemachten Urlaubsabgeltungsansprüche hat der Kläger gemeint, die Beklagte sei zur Abgeltung von 7,5 Urlaubstagen für 2020, mithin zur Zahlung von 1.200 EUR brutto verpflichtet, da sie gem. Ziffer 4 des Vergleiches eine ordnungsgemäße Abrechnung für den Monat Juni 2020 auf der Grundlage einer Bruttomonatsvergütung in Höhe von 3.200,00 EUR und entsprechende Zahlung schulde. Die Urlaubsabgeltung sei Teil der Vergütung des Klägers für den Monat Juni 2020. Aus dem Vergleich ergebe sich nicht, dass der Kläger auf seine Urlaubsabgeltung verzichtet habe.
Die Beklagte hat vorgetragen, ein etwaiger Urlaubsanspruch des Klägers habe sich mit der rechtswirksamen Beendigung de...