Das DBA enthält keine Sonderregelung für Leiharbeitnehmer. Leiharbeitnehmer sind Arbeitnehmer, die von einem Unternehmen (Verleiher) einem Dritten (Entleiher) zur Arbeitsleistung überlassen werden (Arbeitnehmerüberlassung).

Bei der Arbeitnehmerüberlassung muss anhand der Verhältnisse des Einzelfalls festgestellt werden, wer die wesentlichen Arbeitgeberfunktionen ausübt und somit Arbeitgeber i. S. d. DBA ist. Je nach dem Gesamtbild der Verhältnisse kann der Verleiher Arbeitgeber i. S. d. DBA sein. Häufig wird aber der Leiharbeitnehmer in den Betrieb des Entleihers eingebunden sein, sodass der Entleiher als Arbeitgeber i. S. d. DBA anzusehen ist.[1]

Besteuerung im Tätigkeitsstaat Lettland

Im Übrigen gelten die üblichen Regeln. Hat also der Leiharbeitnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland und übt seine Tätigkeit in Lettland aus, wird der Arbeitslohn in den folgenden Fällen im Tätigkeitsstaat Lettland besteuert und im Wohnsitzstaat Deutschland steuerfrei gestellt:[2]

  • der Leiharbeitnehmer hält sich in Lettland insgesamt länger als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahrs auf oder
  • der Arbeitslohn wird von einem oder für einen in Lettland ansässigen Arbeitgeber gezahlt oder
  • der Arbeitslohn wird von einer Betriebsstätte oder festen Einrichtung getragen, die der Arbeitgeber in Lettland hat.

Andernfalls wird der Arbeitslohn nur in Deutschland besteuert.[3]

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