Der Außenprüfer muss sich gegenüber dem Arbeitgeber oder dessen Beauftragten durch seinen Dienstausweis ausweisen; anderenfalls kann ihm der Arbeitgeber das Betreten des Betriebs verwehren. Der Prüfungsbeginn muss vom Außenprüfer unter Angabe von Datum und Uhrzeit aktenkundig gemacht werden.

Über die festgestellten Sachverhalte und die möglichen steuerlichen Auswirkungen muss der Außenprüfer den Arbeitgeber bereits während der Prüfung unterrichten, wenn dadurch Zweck und Ablauf der Prüfung nicht beeinträchtigt werden.[1] Die Unterrichtung soll den Arbeitgeber vor Überraschungen in der Schlussbesprechung schützen.

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