Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit. Geschäftsführer einer GmbH, deren alleiniger Gesellschafter ein eingetragener Verein ist. abhängige Beschäftigung. selbstständige Tätigkeit. Abgrenzung
Leitsatz (amtlich)
Der Geschäftsführer einer GmbH, deren alleiniger Gesellschafter ein eingetragener Verein ist, ist abhängig beschäftigt. Der Umstand, dass der GmbH-Geschäftsführer auch alleinvertretungsberechtigtes Mitglied des aus drei Personen bestehenden Vereinsvorstandes ist, begründet keine selbstständige Tätigkeit.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 09.09.2021 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Streitgegenstand ist die im Rahmen einer Betriebsprüfung bei der G1 (im Folgenden: Beigeladene) gegenüber dem Kläger getroffene Feststellung, dieser sei im Zeitraum vom 13.01.2014 bis 28.07.2015 in seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Beigeladenen versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Im Jahre 2013 gründete sich der (im Folgenden: der Verein). Die Satzung des Vereins vom 27.08.2013 in der Fassung vom 05.11.2013 lautet auszugsweise wie folgt:
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“
Der Sitz des Vereins ist M1.
(…)
§ 3 Zwecke des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung von Maßnahmen und Projekten, die der Wiederaufnahme des Linien- oder linienähnlichen Flugbetriebes von und nach M1 und in die Metropolregion R1 dienen. (…)
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung werden, die bereit ist, die Ziele des Vereins zu fördern. (…)
Die Mitgliedschaft beträgt mindestens 12 Monate und verlängert sich um jeweils weitere 12 Monate, wenn diese nicht vom Vereinsvorstand durch Mehrheitsbeschluss oder vom Mitglied gekündigt wird, vorbehaltlich der Sonderrechte gem. § 4 Abs. 12 der Satzung.
Außer durch Kündigung endet die Mitgliedschaft durch Tod oder Ausschluss aus dem Verein, bei juristischen Personen mit deren Auflösung.
Handelt ein Mitglied den Zwecken des Vereins zuwider oder ist es mit dem Mitgliedsbeitrag trotz zweifacher Mahnung in Verzug, so kann der Vorstand den sofortigen Ausschluss des Mitgliedes beschließen. (…)
Gründungsmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
(…)
§ 7 Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern, die den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils allein vertreten. (…)
Der Vorstand hat, bevor er für den Verein Verpflichtungen eingeht, über diese im Rahmen einer Vorstandssitzung zu beschließen. (…)
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung des Vereins auf die Dauer von drei Jahren (…) gewählt. (…) Zu Vorstandsmitgliedern können nur die Gründungsmitglieder oder ordentliche Mitglieder des Vereins gewählt werden.
Nach Beendigung der ordentlichen Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes. (…) Die Abberufung des Vorstands im Sinne von § 27 Abs. 2 BGB kann nur aus wichtigem Grund erfolgen.
(…)
§ 9 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. (…)
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
- Beschlussfassung über Satzungsänderung. (…)
Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind grundsätzlich mit einfacher Mehrheit zu fassen. (…)
Die Mitgliederversammlung des Vereins wählte einen Vorsitzenden sowie zwei stellvertretende Vorsitzende, hierunter den Kläger. Die entsprechende Eintragung ins Vereinsregister erfolgte am 14.11.2013. Am 29.11.2013 beurkundete der Kläger als Vertreter des Vereins vor dem R2 in S1 die Gründung der beigeladenen GmbH (Eintragung im Handelsregister B des Amtsgerichts Mannheim, 13.01.2014). In der sofort abgehaltenen Gesellschafterversammlung wurden er und E1 zu Geschäftsführern bestellt und hinsichtlich ihrer Vertretungsberechtigung auf den Gesellschaftsvertrag (Satzung) verwiesen. Der Gesellschaftsvertrag vom 02.12.2013 lautet auszugsweise wie folgt:
(…)
§ 2 Gegenstand
(1) Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Wideraufnahme des Linienflugbetriebs sowie die Einrichtung eines Bedarfsluftverkehrs zu festen Zeiten auf dem M1. (…)
§ 3 Stammkapital
(1) Das Stammkapital beträgt € 25.000,00 (…)
(2) Hierauf übernimmt der Verein zur Förderung der Wideraufnahme des Linienflugbetriebs auf dem Cityairport M1 e.V. in M1 einen Geschäftsanteil (…) im Nennbetrag von € 25.000,00.
(…)
§ 6 Geschäftsführung
(1) Die Geschäftsführer sind verpflichtet, die Weisungen der Gesellschafter zu befolgen, insbesondere eine von den Gesellschaftern aufgestellte Geschäftsordnung zu beachten und von den Gesellschaftern als zustimmungspflichtig bezeichnete Geschäfte nur mit deren Zustimmung vorzunehmen.
(2) Die Geschäftsführer bedürfen zu folgenden Rechtsgeschäften und Maßnahmen der vorherigen Zustimmung des Beir...