Entscheidungsstichwort (Thema)
Versicherungspflicht eines selbständigen Gewerbetreibenden
Orientierungssatz
1. Versicherungspflichtig nach § 2 S. 1 Nr. 8 SGB 6 ist, wer eine selbständige handwerkliche Tätigkeit tatsächlich ausübt.
2. Selbständig ist derjenige, der mit Gewinnerzielungsabsicht eine Tätigkeit in persönlicher Unabhängigkeit und auf eigene Rechnung und Gefahr ausübt.
3. Erforderlich ist nicht, dass der Handwerker selbst mit den im Betrieb anfallenden körperlichen Arbeiten betraut ist. Die Tätigkeit kann sich auf die Wahrnehmung von Aufsichts- und Ordnungsfunktionen beschränken.
4. Versicherungsfreiheit liegt beim Selbständigen nach § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB 6 nur dann vor, wenn das Arbeitseinkommen aus der selbständigen Tätigkeit regelmäßig im Monat 400.- €. nicht übersteigt.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 13. März 2008 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung von Versicherungspflicht und die Zahlung von Pflichtbeiträgen zur Rentenversicherung für die Zeit ab 13. Mai 2004.
Der im September 1959 geborene Kläger, der bisher 159 Kalendermonate Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt hat, ist Karosseriebaumeister.
Er wurde zum 12. August 1996 als Inhaber seines Betriebes in der P Straße in B als Karosserie- und Fahrzeugbauer in die Handwerksrolle der Handwerkskammer Berlin eingetragen. Er gab gegenüber der Landesversicherungsanstalt Berlin (im Folgenden ebenfalls Beklagte genannt) an, bereits früher von Januar 1987 bis April 1996 in der Handwerksrolle der Handwerkskammer Berlin eingetragen gewesen zu sein. Er sei seit dem 02. März 1996 selbständig tätig. Mit Bescheid vom 03. Dezember 1996 stellte die Beklagte ab 02. September 1996 Versicherungspflicht nach § 2 Nr. 8 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) fest. Auf den dagegen eingelegten Widerspruch, mit dem der Kläger geltend machte, die selbständige Tätigkeit, die zur Eintragung in die Handwerksrolle geführt habe, nicht mehr auszuüben, nahm die Beklagte mit Bescheid vom 18. April 1997 den Bescheid vom 03. Dezember 1996 zurück.
Zum 13. Mai 2004 wurde der Kläger als Inhaber seines Betriebes in der M Straße in B als Karosserie- und Fahrzeugbauer in die Handwerksrolle der Handwerkskammer Berlin eingetragen. Er gab gegenüber der Beklagten an, seit dem 01. Januar 1987 selbständig tätig und seit diesem Zeitpunkt in der Handwerksrolle der Handwerkskammer Berlin eingetragen zu sein. Sein monatliches Arbeitseinkommen übersteige regelmäßig 400 Euro.
Mit Bescheid vom 11. März 2005 beendete die Beklagte wegen des Bestehens von Versicherungspflicht die bis dahin durchgeführte freiwillige Versicherung ab 01. Mai 2004.
Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, er betreibe seit dem 01. Januar 2004 einen zweiten Betrieb in der M Straße. Er sei als Firmeninhaber und Karosseriebaumeister zwar ordnungsgemäß in der Handwerksrolle eingetragen. Er übe die Tätigkeit als Karosseriebaumeister jedoch seit Jahren nicht mehr aus, sondern sei ausschließlich mit der Organisation seiner zwei Handwerksbetriebe beschäftigt. Für die handwerklichen Arbeiten beschäftige er ausreichend Mitarbeiter.
Die Beklagte holte die Auskünfte des Finanzamtes Zehlendorf vom 19. Mai 2005 und der Handwerkskammer Berlin vom 16. Oktober 2006 ein.
Mit Bescheid vom 21. November 2006 stellte die Beklagte Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI ab 13. Mai 2004 fest. Sie forderte Beiträge in Höhe des Regelbeitrages vom 13. Mai 2004 bis 30. November 2006 von insgesamt 13.877,18 Euro und ab 01. Dezember 2006 in Höhe von 477,75 Euro monatlich.
Der Kläger legte auch gegen diesen Bescheid Widerspruch ein. Er trug zusätzlich vor, er komme lediglich ordnungsgemäß seiner Überwachungs- und Kontrollfunktion als Karosseriebaumeister in seinem Unternehmen nach. Keine andere Person sei in der Handwerksrolle eingetragen.
Mit den Widerspruchsbescheiden vom 26. Februar 2007 wies die Beklagte die Widersprüche zurück: Wegen der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI sei der Kläger nicht zur freiwilligen Versicherung zugelassen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB VI), so dass die Beendigung der freiwilligen Versicherung rechtmäßig sei. Der Kläger sei versicherungspflichtig, denn er habe ausdrücklich eingeräumt, ordnungsgemäß seiner Überwachungs- und Kontrollfunktion nachzukommen. Darin sei eine nicht nur geringfügige handwerkliche Tätigkeit zu sehen.
Mit seiner am 02. April 2007, einem Montag, beim Sozialgericht Berlin erhobenen Klage hat sich der Kläger gegen den Bescheid vom 21. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Februar 2007 gewandt und vorgetragen: Die Überwachung und Kontrolle, die der Kläger vornehme, stellten keine handwerkliche Tätigkeit dar. Im Karosserie- und Lackierfachbetrieb in der M Straße seien zurzeit 12 Mitarbeiter und ein Auszubildender beschäftigt...