Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 01.03.2017 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Streitig sind im Rahmen eines Betriebsprüfungsverfahrens gem. § 28p Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) die Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1) bis 3) in ihrer Tätigkeit auf Baustellen für den Kläger und die hierauf beruhende Beitragsnachforderung für die Jahre 2012 bis 2013.
Der Kläger betreibt ein Unternehmen im Baugewerbe, für das die Beigeladenen zu 1) bis 3) im streitigen Zeitraum auf der Grundlage mündlicher Vereinbarungen tätig wurden. Der Beigeladene zu 1) (im Folgenden: G.) war zuvor in der Zeit von Juli bis Oktober 2011 beim Kläger als Bauhelfer angestellt. Für den Beigeladenen zu 2) (im Folgenden: B.) erfolgte am 22.05.2012 rückwirkend zum 12.04.2012 eine Sofortmeldung zur Sozialversicherung durch den Steuerberater. Diese wurde mit dem Vermerk "nicht angefangen" wieder storniert. Auch für den Beigeladenen zu 3) (im Folgenden: A.) wurde (am 05.10.2012) durch die klägerische Firma eine Sofortmeldung erstellt und mit dem gleichen Vermerk wie bei B. wieder storniert. G., B. und A. meldeten jeweils Gewerbe an und stellten dem Kläger für ihre Arbeitsleistungen Rechnungen. Für andere Firmen wurden sie im streitigen Zeitraum nicht tätig.
Veranlasst durch Ermittlungen und einen Hinweis des Hauptzollamtes (HZA) Bielefeld führte die Beklagte bei dem Kläger eine Betriebsprüfung durch. Nach Anhörung mit Schreiben vom 05.11.2013 stellte sie mit Bescheid vom 26.03.2014 die Versicherungspflicht des G., des B. und des A. in allen Zweigen der Sozialversicherung sowie eine hieraus resultierende Beitragsnachforderung in Höhe von 61.461,14 Euro einschließlich Säumniszuschlägen in Höhe von 5.543,50 Euro fest.
G. unterliege im Zeitraum vom 01.05.2012 bis 31.12.2012 und 01.02.2013 bis 30.09.2013 der Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung, B. im Zeitraum vom 01.06.2012 bis 30.11.2012 und 01.02.2013 bis 31.08.2013 und A. im Zeitraum vom 01.10.2012 bis 31.12.2012 und 01.02.2013 bis 31.08.2013. Alle drei hätten in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zum Kläger gestanden. Eine Unterscheidung in der Ausführung der Arbeiten zu Arbeitnehmern lasse sich nicht erkennen. G. sei zudem schon zuvor auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags als Bauhelfer beschäftigt gewesen. G., B. und A. hätten dem Weisungs- und Direktionsrecht des Klägers unterlegen. Spielraum für eine im Wesentlichen freie Ausgestaltung der Tätigkeit habe nicht bestanden. Mangels ausreichender Beschreibung des Gewerks sowie der handwerksrechtlichen Voraussetzungen liege eine werkvertraglich geschuldete selbstständige Tätigkeit nicht vor. Außerdem könnten keine eigene Betriebsstätte und kein Unternehmerrisiko festgestellt werden. Regelungen zur Gewährleistung seien nicht getroffen worden. Aus den sichergestellten Rechnungen würden Nettobeträge ohne tatsächlichen Bezug zur Bauleistung und zum Teil Pauschalbeträge für unbestimmte Arbeiten ("Diversearbeiten") abgerechnet. Zwei der Beigeladenen hätte eine Adresse in direkter Nachbarschaft zum Betriebssitz des Klägers angegeben, der dritte bis Ende 2012 sogar die Geschäftsadresse des Klägers selbst. Alle Rechnungen seien in gleichem Format bzw. Aufbau erstellt und teilweise bar gezahlt worden. In ihren Vernehmungen vor dem HZA hätten die Beigeladenen übereinstimmend angegeben, dass Kalkulationen je "Gewerk" zu einem Preis von 8,00 bis 10,00 Euro pro Stunde bzw. mit 100,00 Euro pro Arbeitstag vorgenommen worden seien. Die Rechnungs-stellung sei offensichtlich nach Arbeitseinsatz und -umfang und nicht nach Gewerk erfolgt. Unter Würdigung aller Umstände handele es sich bei G., B. und A. nicht um selbstständige Subunternehmer, sondern um scheinselbstständige Arbeitnehmer im Sinne der Sozialversicherung. Aufgrund der illegalen Beschäftigungen und bedingtem Vorsatz des Klägers finde eine Hochrechnung des Nettoarbeitsentgelts gem. § 14 Abs. 2 S. 2 SGB IV statt.
Seinen gegen den Bescheid eingelegten Widerspruch begründete der Kläger damit, dass eine ausreichende Einzelfallprüfung nicht erfolgt und der überwiegend aus Textbausteinen bestehende Bescheid gänzlich unbestimmt bzw. aufgrund fehlender Ermessensbestätigungen rechtswidrig sei. Auch alle angenommenen Bruttolohnsummen würden bestritten. Er habe G., B. und A. als Selbstständige kennengelernt. Die zunächst abhängige und später selbstständige Tätigkeit des G. sei schlicht Ausdruck der verfassungsrechtlich gewährten Berufsfreiheit. Dem Bescheid fehle es weiter an Ausführungen dazu, wie das vermeintliche Weisungsrecht ausgestaltet gewesen sein solle, da er keine weiteren Mitarbeiter auf der jeweiligen Baustelle beschäftigt habe. Die Beigeladenen hätten über eigene Werkzeuge verfügt und seien mit eigenen Fahrzeugen zur Baustelle gefahre...