Verfahrensgang
SG Düsseldorf (Urteil vom 17.01.2000; Aktenzeichen S 1 KR 87/98) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 17.01.2000 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt auch die Kosten der Beigeladene zu 3) im Berufungsverfahren; im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger für die bei ihm früher beschäftigte Beigeladene zu 3) Gesamtsozialversicherungsbeiträge zu leisten hat.
Die Beigeladene zu 3) war seit dem 01.06.1994 bei dem Kläger, der unter der Firma R. (R. A. C. S.) selbständig tätig ist, beschäftigt. Das Gehalt betrug zuletzt 4.000,00 DM brutto monatlich. Es war nach § 6 Abs. 3 des Anstellungsvertrages bis zum letzten Werktag des laufenden Monats zu zahlen.
Aufgrund einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation des Klägers zahlte er ab Juni 1997 keine Gehälter mehr an seine Angestellten, darunter die bei der Beklagten versicherte Beigeladene zu 3) und ein weiterer, bei einer anderen Krankenkasse versicherter Mitarbeiter. Da der Kläger auch keine Gesamtsozialversicherungsbeiträge mehr abführte, forderte die Beklagte mit Beitragsbescheiden vom 24.07.1997, 19.08.1997, 17.09.1997 und 17.10.1997 die Beiträge für die Monate Juni bis September 1997 nebst Säumniszuschlägen.
Im Oktober 1997 traf der Kläger mit der Beigeladenen zu 3) und dem weiteren Arbeitnehmer eine Vereinbarung mit (auszugsweise) folgendem Inhalt:
„Es besteht Einigkeit, dass alle rückständigen Ansprüche aus Arbeitsvertrag auf Zahlung von Vergütung, Auslagenersatz und sonstigen Leistungen gleich welcher Art, seien sie bekannt oder unbekannt, erledigt sind.
Zwischen den Parteien besteht des weiteren Einigkeit, dass diese Vereinbarung nur dann rechtswirksam wird, wenn die Arbeitnehmerin bis spätestens zum 21.10.1997 mit Wirkung vom 01.11.1997 als Arbeitnehmerin von der Firma … eingestellt wird zu folgenden Konditionen …”.
Mit Fax vom 22.10.1997 übersandte er der Beklagten diese Vereinbarung und vertrat in der Folgezeit die Auffassung, auf Grund des Gehaltsverzichtes könnten keine Beiträge für die vom Verzicht betroffenen Monate (Mai bis einschließlich Oktober 1997) gefordert werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) könnten nur für solche Arbeitsentgelte Sozialabgaben erhoben werden, die dem Arbeitnehmer zuflössen. Die Beigeladene zu 3) habe für den Verzicht keine Gegenleistung erhalten, ihr seien auch keine sonstigen wirtschaftlichen Vorteile zugeflossen. Im weiteren Verlauf übersandte er der Beklagten ein Schreiben einer Krankenkasse, bei der ein anderer Arbeitnehmer versichert war, mit dem der Kläger eine entsprechende Vereinbarung getroffen hatte. Er wies darauf hin, dass diese Krankenkasse auf Grund des Gehaltsverzichts ihre Beitragsforderungen storniert hatte.
Die Beklagte vertrat die Auffassung, dass nach der neueren Rechtsprechung des BSG das Fälligkeitsprinzip gelte, so dass Beiträge aus dem bei Fälligkeit geschuldeten Entgelt zu entrichten seien, auch wenn das Arbeitsentgelt tatsächlich nicht gezahlt werde. Mit Bescheid vom 05.05.1998 stellte sie eine Beitragsforderung einschließlich Nebenkosten (Säumniszuschläge und Mahngebühr) in Höhe von insgesamt 8.947,00 DM fest.
Im Widerspruchsverfahren rügte der Kläger die Höhe der Säumniszuschläge und machte darüber hinaus geltend, das BSG sei in seiner Entscheidung vom 30.08.1994, in der es das Zuflussprinzip aufgegeben habe, davon ausgegangen, dass das Entgelt noch „gefordert” werde. Im vorliegendem Falle habe die Beigeladene dagegen auf das Gehalt verzichtet. Es sei im Übrigen ermessensfehlerhaft, wenn die Beklagte anders als die andere Krankenkasse verfahre. Mit Bescheid vom 31.08.1998 berichtigte die Beklagte den Bescheid vom 05.05.1998 bezüglich der Säumniszuschläge und hob insoweit diesen Bescheid auf. Mit Widerspruchsbescheid vom 14.10.1998 wies sie den Widerspruch im Übrigen unter Hinweis auf die Rechtsprechung vom BSG zurück.
Im Klageverfahren hat der Kläger im wesentlichen sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt. Die Beigeladene zu 1) und 2) haben sich der Auffassung der Beklagten angeschlossen, die Beigeladene zu 3) hat sich nicht geäußert.
Mit Urteil vom 17.01.2000 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Für die Beitragspflicht sei nach der Rechtsprechung des BSG entscheidend, dass bei Fälligkeit des Entgeltanspruches der Beitragsanspruch entstanden sei. Dabei sei zwischen dem Schicksal des zivilrechtlichen Arbeitsentgeltanspruches und der öffentlich-rechtlichen Beitragsforderung zu unterscheiden. Die Parteien des Arbeitsvertrages könnten zwar über die zivilrechtlichen Ansprüche verfügen, nicht aber über den öffentlich-rechtlichen Beitragsanspruch. Die Auffassung des Klägers führe im Übrigen dazu, dass die betroffenen Arbeitnehmer im fraglichen Zeitraum versichert gewesen wären, ohne dass insoweit Beiträge erhobenen worden wären. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil Bezug genommen.
Mit seiner Berufung wiederholt de...