§ 9 Berufsschule
(1) Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen. Er darf den Jugendlichen nicht beschäftigen
1. |
vor einem vor 9 Uhr beginnenden Unterricht; dies gilt auch für Personen, die über 18 Jahre alt und noch berufsschulpflichtig sind, |
2. |
an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten, einmal in der Woche, |
(2) Auf die Arbeitszeit werden angerechnet
1. |
Berufsschultage nach Absatz 1 Nr. 2 mit acht Stunden |
2. |
Berufsschulwochen nach Absatz 1 Nr. 3 mit 40 Stunden |
3. |
im Übrigen die Unterrichtszeit einschließlich der Pausen. |
(3) Ein Entgeltausfall darf durch den Besuch der Berufsschule nicht eintreten.
§ 10 Prüfungen und außerbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen
(1) Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen
1. |
für die Teilnahme an Prüfungen und Ausbildungsmaßnahmen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher oder vertraglicher Bestimmungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind |
2. |
an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht, freizustellen. |
(3) Auf die Arbeitszeit werden angerechnet
1. |
die Freistellung nach Absatz 1 Nr. 1 mit der Zeit der Teilnahme einschließlich der Pausen |
2. |
die Freistellung nach Absatz 1 Nr. 2 mit acht Stunden. |
Ein Entgeltausfall darf nicht eintreten.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen