Informationen über diesen Tarifvertrag
Mantel-TV Nr. 2 für Auszubildende, Friseurhandwerk, Bayern, 01.05.1999 (AVE-Anfang: 01.07.1999; AVE-Ende: 31.05.2004)
Nummer: 21408.006
Klassifizierung: Mantel-TV für Auszubildende
Fachbereich: Friseurhandwerk
Tarifgebiet: Bayern
Geltungsbereich: Auszubildende
Datum: 01. Mai 1999
Vorgänger: 21401.133
Nachfolger: 21408.014
AVE
AVE Anfang 01. Juli 1999
AVE Ende 31. Mai 2004
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 5 vom 08. Januar 2000
Bemerkung
- § 8 (Weihnachtsgeld) des Tarifvertrages wurde mit Wirkung vom 1.6.2004 geändert. Der Änderungstarifvertrag ist nicht allgemeinverbindlich.
- Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
- Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das Friseurhandwerk
vom 9. Dezember 1999
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Landes Bayern die nachfolgend bezeichneten Tarifverträge für das Friseurhandwerk in Bayern, nämlich
a) |
der Manteltarifvertrag Nr. 2 für Auszubildende des Bayerischen Friseurhandwerks vom 1. Mai 1999 |
für den Tarifvertrag zu Buchstabe a mit Wirkung vom 1. Juli 1999
mit den nachstehenden Einschränkungen für allgemeinverbindlich erklärt.
Die Allgemeinverbindlicherklärung ergeht mit folgenden Einschränkungen:
Soweit Bestimmungen der Tarifverträge auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemein verbindlich erklärt sind.
Bei der Anwendung des § 11 Abs. 5 des Manteltarifvertrags zu Buchstabe a bleibt der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub unberührt.
Bei der Anwendung des § 11 Abs. 7 des Manteltarifvertrags zu Buchstabe a bleibt der Anspruch auf das Urlaubsentgelt für den gesetzlichen Mindesturlaub unberührt.
Unterzeichnet:
Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familien, Frauen und Gesundheit
Manteltarifvertrag für Auszubildende
vom 1. Mai 1999
Zwischen
dem Landesinnungsverband des Bayerischen Friseurhandwerks
Sitz München, Pettenkoferstraße 7, 80336 München
einerseits
und der
Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr
Bezirk Bayern, Sitz München,
Schwanthalerstraße 64, 80336 München
andererseits
wird folgender geschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Dieser Manteltarifvertrag gilt:
1. |
Räumlich: Für den Freistaat Bayern. |
2. |
Fachlich: Für alle gewerblichen Betriebe des Friseurhandwerks. |
3. |
Persönlich: Für alle Auszubildenden im Sinne des Berufsbildungsgesetzes, die durch einen Friseurmeister/ eine Friseurmeisterin in den genannten Betrieben ausgebildet werden. |
§ 2 Berufsausbildungsvertrag
(1) Vor Beginn des Berufsausbildungsverhältnisses ist ein schriftlicher Berufsausbildungsvertrag zu schließen. Die Auszubildenden erhalten eine Ausfertigung.
(2) Der Berufsausbildungsvertrag enthält mindestens Angaben über:
- Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Berufsausbildung, insbesondere die Berufstätigkeit, für die ausgebildet werden soll;
- Beginn und Dauer der Berufsausbildung;
- Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte;
- Dauer der regelmäßigen, täglichen Arbeitszeit;
- Dauer der Probezeit;
- Zahlung und Höhe der Ausbildungsvergütung;
- Dauer des Erholungsurlaubes;
- Voraussetzungen, unter denen der Berufsausbildungsvertrag gekündigt werden kann.
(3) Der Ausbildungsbetrieb trägt dafür Sorge, daß der abgeschlossene Ausbildungsvertrag zeit_ und sachgerecht bei der zuständigen Handwerkskammer in das Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse (Lehrlingsrolle) eingetragen wird.
(4) Der Ausbilder hat dem Auszubildenden und dessem gesetzlichen Vertreter unverzüglich eine rechtswirksame Ausfertigung des Ausbildungsvertrages auszuhändigen.
(5) Den Auszubildenden sind die im Betrieb für die Ausbildung Berechtigten schriftlich mitzuteilen.
(6) Auszubildende sollen nur mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die dem Ausbildungszweck dienen.
§ 3 Ausbildungszeit
(1) Die regelmäßige, wöchentliche Ausbildungszeit beträgt 37, 38 oder 39 Stunden. Die Dauer der wöchentlichen Ausbildungszeit wird im Ausbildungsvertrag einvernehmlich vereinbart. In Ausnahmefällen ist aus begründetem Anlaß jeweils am Beginn des neuen Ausbildungsjahres die Vereinbarung einer Änderung möglich. Die vorgeschriebenen Ruhepausen zählen nicht zur Ausbildungszeit. Die Regelung zur Vergütung ist § 7 zu entnehmen.
(2) Die regelmäßige, wöchentliche Ausbildungszeit ist auf höchstens fünf Werktage in der Woche zu verteilen.
Bei jugendlichen Auszubildenden darf die Ausbildungszeit an einzelnen Wochentagen auf achteinhalb Stunden angesetzt werden, wenn sie an anderen Werktagen derselben Woche weniger als acht Stunden beträgt.
B...