Informationen über diesen Tarifvertrag
Mantel-TV, Hotel- u. Gaststättengewerbe, Nordrhein-Westfalen, 23.03.1995, i.d.F. vom 15.07.2004 (AVE-Anfang: 15.07.2004; AVE-Ende: 30.04.2016)
Nummer: 20010.064
Klassifizierung: Mantel-TV
Fachbereich: Hotel- u. Gaststättengewerbe
Tarifgebiet: Nordrhein-Westfalen
Geltungsbereich: Arbeiter, Angestellte, Auszubildende
Datum: 23. März 1995
Vorgänger: 20010.060
Nachfolger: 20010.077
AVE
AVE Anfang 15. Juli 2004
AVE Ende 30. April 2016
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 67 vom 09. April 2005
Bemerkung
a) |
Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung. |
b) |
Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten |
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages für das Hotel- und Gaststättengewerbe
vom 10. März 2005
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes wird im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Landes Nordrhein-Westfalen der nachfolgend bezeichnete Tarifvertrag, nämlich
der Manteltarifvertrag mit den Anhängen 1 bis 3 vom 23. März 1995 in der Fassung der Protokollnotiz vom 13. Mai 1996 sowie der Änderungsvereinbarungen vom 17. März 2002 und vom 15. Juli 2004 (ohne Nummer 2) für das Hotel- und Gaststättengewerbe in Nordrhein-Westfalen
mit Wirkung vom 15. Juli 2004 für allgemeinverbindlich erklärt.
Unterzeichnet:
Ministerium für Wirtschaft und Arbeit des Landes Nordrhein-Westfalen
Manteltarifvertrag für das Gaststätten- und Hotelgewerbe des Landes Nordrhein-Westfalen e.V.
vom 23. März 1995
in der Fassung vom 15. Juli 2004
Zwischen dem
Gastgewerbe NRW-Hotel- und Gaststättenverband Nordrhein-Westfalen e.V.,
Düsseldorf,
einerseits
und der
Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten,
Landesbezirk Nordrhein-Westfalen,
Sitz Düsseldorf,
andererseits
wurde folgender Manteltarifvertrag abgeschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Dieser Vertrag gilt:
1. |
räumlich: Für das Land Nordrhein-Westfalen |
2. |
betrieblich: Für alle Betriebe, Betriebsabteilungen und Einrichtungen, die Beherbergung und Bewirtung oder eines von beiden gewähren, insbesondere die nach §§ 1 bis 2 und §§ 9 bis 12 des Gaststättengesetzes erlaubnispflichtigen, einschl. der Betriebe der Catering-, System-, Handels- und Fast-food-Gastronomie sowie für die nach § 25 des Gaststättengesetzes erlaubnisfreien Betriebe. Für Schiffswirtschaften findet dieser MTV Anwendung, soweit Betriebe/Inhaber ihren Sitz im räumlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages, d.h. in NRW, haben. |
3. |
persönlich: Für alle Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen und Auszubildenden der unter Ziff. 1.2 fallenden Betriebe; jedoch nicht für Musiker und Artisten. |
4. |
zeitlich: Der Manteltarifvertrag tritt ab 1.1.1995 in Kraft. Der Manteltarifvertrag ist erstmals mit 6monatiger Frist, zum 31.12.1998 kündbar. Der Manteltarifvertrag vom 1.3.1991 tritt mit Ablauf des 31.12.1994 außer Kraft. |
§ 2 Einstellung
2.1 |
Allgemeine Richtlinien Es wird ein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen; der/die ArbeitnehmerIn erhält vor Arbeitsaufnahme eine Ausfertigung desselben. |
2.2 |
Bei Abschluß des Arbeitsvertrages erfolgt eine Einstufung in die im Lohn- und Gehaltstarifvertrag festgelegte Berufsgruppe. Übt ein Arbeitnehmer Tätigkeiten aus, die in verschiedene Lohn- oder Gehaltsgruppen fallen, so ist die überwiegende Tätigkeit für die Einstufung maßgebend. |
2.3 |
Neueinstellungen von Prozentempfängern sollten tunlichst erst dann erfolgen, wenn die Garantielöhne um 25 Prozent überschritten werden. |
§ 3 Arbeitszeit
3.1 |
Regelmäßige Arbeitszeit Die regelmäßige monatliche Arbeitszeit beträgt 169 Stunden. Sie ist auf eine 5-Tage-Woche zu verteilen. Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit (ohne Ruhepausen) beträgt 8 Stunden. Sie kann einzelvertraglich auf bis zu 199 Stunden ausgedehnt werden. (höchstzulässige Arbeitszeit). Die tägliche Arbeitszeit (ohne Ruhepausen) darf 9 Stunden nicht überschreiten. Für kaufmännische Angestellte und Handwerker beträgt die höchstzulässige Arbeitszeit monatlich 192 Stunden, täglich 9 Stunden. |
3.2 |
Ruhepausen und Ruhezeiten Jeder/m ArbeitnehmerIn sind in jeder Woche zwei, in der Regel zusammenhängende Ruhetage von je 24 Stunden, anschließend an eine 10stündige Nachtruhe zu gewähren. Die ArbeitnehmerInnen müssen nach Beendigung ihrer täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden haben. |
3.3 |
Teildienst Wo erforderlich, können Ruhepausen, über welche die ArbeitnehmerInnen frei verfügen können, bis zur Dauer von 4 Stunden täglich eingelegt werden. Diese Unterbrechung gilt nicht für die Nachtarbeit. ArbeitnehmerInnen, die überwiegend in einem solchen System beschäftigt werden, erhalten zusätzlich einen freien Tag bezahlte Freizeit in jedem Beschäftigungsjahr. |
3.4 |
Dienstplan Soweit in Betrieben ständig mehr als 5 ArbeitnehmerInnen, einschließlich der Auszubildenden, beschäftigt sind, muß der Arbeitgeber Dienstpläne über Arbeit... |