Informationen über diesen Tarifvertrag
Mantel-TV Angestellte, Bekleidungsindustrie, Hessen, 04.06.1981 (AVE-Anfang: 01.06.1981; AVE-Ende: 28.02.1997)
Nummer: 12010.009
Klassifizierung: Mantel-TV Ang.
Fachbereich: Bekleidungsindustrie
Tarifgebiet: Hessen
Geltungsbereich: Angestellte u. Meister
Datum: 04. Juni 1981
AVE
AVE Anfang 01. Juni 1981
AVE Ende 28. Februar 1997
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 181 vom 29. September 1981
Bemerkung
- § 3 geändert durch den av TV 12010.018.
- §§ 3 und 4 außer Kraft und ersetzt durch den av TV 12010.037.
- Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit
Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für die Bekleidungsindustrie
vom 3. September 1981
Auf Grund des § 5 Abs. 1 und 6 des Tarifvertragsgesetzes (TVG) werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Landes Hessen die nachstehend aufgeführten Tarifverträge für allgemeinverbindlich erklärt:
d) |
Manteltarifvertrag für die kaufmännischen und technischen Angestellten sowie Meister(innen) vom 4. Juni 1981 |
für die Bekleidungsindustrie im Lande Hessen,
Die Allgemeinverbindlicherklärung tritt mit dem 1. Juni 1981 in Kraft.
Unterzeichnet:
Der Hessische Sozialminister
Manteltarifvertrag für die kaufmännischen und technischen Angestellten sowie Meister(innen) der Bekleidungsindustrie in Hessen
vom 4. Juni 1981
Zwischen dem
Verband der Bekleidungsindustrie Hessen e.V.
einerseits
und der
Gewerkschaft Textil-Bekleidung, Bezirksleitung Frankfurt/M
andererseits
wird folgender Tarifvertrag abgeschlossen:
§§ 1 - 13 §§ 1 - 13
§ 1 GELTUNGSBEREICH
Der Geltungsbereich des Tarifvertrages erstreckt sich:
räumlich: auf das Land Hessen,
fachlich: auf Betriebe der Bekleidungsindustrie sowie Betriebsabteilungen fachfremder Unternehmen, in denen Bekleidung industriell hergestellt wird.
Nicht erfaßt werden:
1. |
Betriebe und Betriebsabteilungen, in denen eine andere tarifliche Regelung gilt oder nach § 4 Abs. 5 TVG nachwirkt. |
2. |
Firmen, Betriebe und Betriebsabteilungen, die als nachgeordnete Produktionsstufen einer tarifgebundenen textilindustriellen Firma angegliedert sind. persönlich: auf alle dort beschäftigten Angestellten sowie Meister(innen), die eine der Angestelltenversicherungspflicht unterliegende Tätigkeit ausüben. |
§ 2 EINSTELLUNG UND KÜNDIGUNG
1. |
Mit jedem Angestellten soll ein schriftlicher Anstellungsvertrag abgeschlossen werden. Aus diesem soll hervorgehen: Art und Umfang der Tätigkeit, tarifliche Beschäftigungs- und Gehaltsgruppe, Höhe des monatlichen Gehaltes, Kündigungsfrist und etwa vereinbarte Probezeit. Verändern sich die Bestimmungen des Anstellungsvertrages, soll dieser schriftlich ergänzt werden. |
2. |
Die Probezeit beträgt 3 Monate. In begründeten Ausnahmefällen kann sie bis zu insgesamt 6 Monaten verlängert werden. Während der Probezeit gilt eine beiderseitige Kündigungsfrist von 1 Monat zum Monatsende. |
3. |
Wird von einem Angestellten vor der Einstellung eine persönliche Vorstellung verlangt, sind ihm die Kosten für die Reise und den Aufenthalt zu ersetzen. |
4. |
Angestellten, die ohne eigenes Verschulden aus dem Betrieb ausscheiden mußten, werden im Falle der Wiedereinstellung die früher erworbenen Rechte angerechnet, wenn die Unterbrechung nicht länger als ein Jahr angedauert hat. |
5. |
Dienstverhältnisse von Aushilfsangestellten gehen nach dreimonatiger Tätigkeit in ständige unbefristete Dienstverhältnisse über, es sei denn, daß ein Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit oder für einen bestimmten Auftrag vorliegt. Diese enden mit dem Ablauf der Zeit bzw. mit der Erledigung des Auftrages, für die sie eingegangen sind, ohne daß es einer Kündigung bedarf. |
6. |
Für die fristgemäße Kündigung sowie für die fristlose Entlassung gelten die gesetzlichen Vorschriften. Die Kündigung muß, unter Angabe der Gründe, in schriftlicher Form erfolgen. |
7. |
Das beim Ausscheiden auszustellende Zeugnis muß über die ausgeübte Tätigkeit Auskunft geben und ist, auf Wunsch des Angestellten, auf Führung und Leistung auszudehnen. Der Angestellte kann jederzeit auch ein Zwischenzeugnis verlangen, das den gleichen Anforderungen entsprechen muß. Das Zwischenzeugnis ist bei Aushändigung des endgültigen Zeugnisses zurückzugeben. |
8. |
Die Tätigkeit für andere Betriebe ist nur mit Einwilligung des Arbeitgebers zulässig. |
§ 3 REGELMÄSSIGE ARBEITSZEIT
§ 3 ist außer Kraft und ersetzt durch den Tarifvertrag über Jahresarbeitszeit und Arbeitszeitgestaltung für die Angestellten der Bekleidungsindustrie in Hessen vom 11. April 1996.
Die regelmäßige Arbeitszeit der kaufmännischen und technischen Angestellten sowie Meister(innen) der Bekleidungsindustrie in Hessen darf an Werktagen, ausschließlich der Pausen, 40 Stunden in der Woche nicht überschreiten.
Bei der Verteilung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit auf die einzelnen Werktage ist der Samstag arbeitsfrei zu halten.
Die Arbeitszeit der Ju...