Kurzbeschreibung
Die Tabelle enthält Informationen über unterschiedliche Beschäftigungsverbote während des Mutterschutzes, Besonderheiten bei bestimmten Beschäftigungsformen und Hinweise zu finanziellen Leistungen während des Mutterschutzes.
Vorbemerkung
Aus dieser tabellarischen Darstellung ergeben sich die gesetzlichen Beschäftigungsverbote im Mutterschutz nebst Ausnahmeregelungen hierzu sowie der gesetzlich vorgesehenen finanziellen Leistungen.
Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) gewährt Arbeitnehmerinnen einen besonderen arbeitsrechtlichen Schutz für die Zeit vor und nach der Niederkunft. Es gilt für alle Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, also auch für geringfügig Beschäftigte, für jede Form der Teilzeitarbeitnehmerinnen, für die in Heimarbeit oder im Haushalt beschäftigten Frauen, für Auszubildende, für Freiwillige (nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder Bundesfreiwilligendienstgesetz), Mitglieder geistlicher Genossenschaften und Schülerinnen, Studentinnen und Praktikantinnen (vgl. § 1 MuSchG).
Neben den Beschäftigungsverboten sind in "monetärer" Hinsicht jeweils voneinander zu unterscheiden:
- Mutterschutzlohn nach § 18 MuSchG (diese Form der Entgeltfortzahlung wird auch Mutterschaftsgeld genannt),
- Mutterschaftsgeld (der Krankenkasse, § 19 MuSchG),
- Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld (§ 20 MuSchG).
Von den Zeiten des (vor- bzw. nachgeburtlichen) Mutterschutzes begrifflich und rechtlich abzugrenzen sind weiterhin die Elternzeit nach §§ 15 ff. BEEG, die sich bis zum 3. Lebensjahr des Kindes an die nachgeburtliche Mutterschutzfrist anschließen kann, sowie das Elterngeld gemäß §§ 1 ff. BEEG.
Gesetzliche Beschäftigungsverbote/Fristen
Zeitpunkt/Zeitraum |
Art des Beschäftigungsverbots |
Ausnahmen |
Von Beginn der Schwangerschaft an |
§ 11 MuSchG: unzulässige Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen für schwangere Frauen im Hinblick auf Gefahrstoffe, Biostoffe, physikalische Einwirkungen, eine belastende Arbeitsumgebung, körperliche Belastungen oder mechanische Einwirkungen sowie Akkord- und Fließarbeit. § 11 MuSchG ist bei der Bestimmung der erforderlichen Schutzmaßnahmen nach § 10 Abs. 1 und 2 MuSchG heranzuziehen. Nur wenn eine Umgestaltung der Arbeitsbedingungen oder eine Umsetzung der Schwangeren auf einen anderen Arbeitsplatz nicht möglich sind, greift ein betriebliches Beschäftigungsverbot nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 MuSchG. |
Die sich aus § 11 MuSchG ergebenden Verbote schließen eine Weiterbeschäftigung nicht generell aus. Der Arbeitgeber muss gem. § 13 MuSchG Schutzmaßnahmen ergreifen:
1. |
Umgestaltung der Arbeitsbedingungen nach § 9 Abs. 2 MuSchG - mit verhältnismäßigem Aufwand |
2. |
Einsatz auf einem anderen Arbeitsplatz, wenn ein solcher vorhanden ist und er der Schwangeren zumutbar ist (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 MuSchG) |
|
6 Wochen vor der Entbindung (mutmaßlicher Termin laut Zeugnis vom Arzt oder von der Hebamme) |
Generelles Beschäftigungsverbot aus § 3 Abs. 1 MuSchG, das der Arbeitgeber von sich aus beachten muss. |
Bei ausdrücklicher Bereitschaft der Schwangeren |
Generell bis zum Ablauf von 8 Wochen nach der Geburt. Bei Mehrlingsgeburten, Frühgeburten oder wenn vor Ablauf von 8 Wochen nach der Entbindung beim Kind eine Behinderung festgestellt wird und die Mutter einen Antrag auf Verlängerung der Schutzfrist stellt: 12 Wochen nach der Geburt. Bei vorzeitiger Entbindung verlängern sich die Schutzfristen nach der Entbindung um den Zeitraum der Verkürzung der Schutzfrist vor der Entbindung. |
Generelles Beschäftigungsverbot (§ 3 Abs. 2 MuSchG), das der Arbeitgeber von sich aus beachten muss. |
Bei Tod des Kindes ist eine Beschäftigung auf ausdrückliches Verlangen der Mutter und wenn nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegen spricht vor Ablauf der Frist möglich. Nicht jedoch in den ersten 2 Wochen nach der Entbindung |
In den ersten Monaten nach der Entbindung und fehlender vollen Leistungsfähigkeit laut ärztlichem Zeugnis |
Keine Heranziehung zu die Leistungsfähigkeit übersteigenden Arbeiten (§ 16 Abs. 2 MuSchG) |
|
Bei stillenden Müttern |
§ 12 MuSchG: unzulässige Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen im Hinblick auf Gefahrstoffe, Biostoffe, physikalische Einwirkungen oder eine belastende Arbeitsumgebung sowie Akkord- und Fließarbeit. Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen nach § 12 Abs. 4 und 5 MuSchG stellen in jedem Fall eine unverantwortbare Gefährdung dar und sind deshalb ohne Einzelfallprüfung seitens des Arbeitgebers unzulässig. § 12 MuSchG ist bei der Bestimmung der erforderlichen Schutzmaßnahmen nach § 10 Abs. 1 und 2 MuSchG heranzuziehen. Nur wenn eine Umgestaltung der Arbeitsbedingungen oder eine Umsetzung der Stillenden auf einen anderen Arbeitsplatz nicht möglich sind, greift ein betriebliches Beschäftigungsverbot nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 MuSchG. |
Die sich aus § 12 MuSchG ergebenden Verbote schließen eine Weiterbeschäftigung nicht generell aus. Der Arbeitgeber muss gem. § 13 MuSchG Schutzmaßnahmen ergreifen:
1. |
Umgestaltung der Arbeitsbedingungen nach § 10 Abs. 2 MuSchG - mit verhältnismäßigem Aufwand |
2. |
Einsatz auf einem anderen Arbeitsplatz, wenn ein solcher vorhanden is... | |