Eine Gefährdung ist die Möglichkeit eines Gesundheitsschadens oder einer gesundheitlichen Beeinträchtigung. Sie ist gegeben, wenn der Arbeitsplatz und die Beschäftigung auf diesem Arbeitsplatz unmittelbare und mittelbare gesundheitliche Beeinträchtigungen physischer oder psychischer Art mit sich bringen können. Demgegenüber bezeichnet eine Gefahr ein Geschehen, welches bei ungehindertem Ablauf mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem gesundheitlichen Schaden oder zumindest einer gesundheitlichen Beeinträchtigung führen wird.[1] Besondere Anforderungen an die Eintrittswahrscheinlichkeit oder die Art und das Ausmaß der Gefährdung bestehen nicht, solange nicht die Schwelle der "unverantwortbaren Gefährdung" erreicht wird. Mit dem Begriff der Gefährdung will der Gesetzgeber eine Belastung erfassen, die aufgrund ihres Ausmaßes und ihrer Intensität letztlich von der betroffenen Frau hinnehmbar ist – die arbeitsschutz- und mutterschutzrechtliche Pflicht des Arbeitgebers beschränkt sich dabei auf ein "Risikominimierungsgebot" und kein Beschäftigungsverbot. Damit wird letztlich auch dem Beschäftigungsschutz der Frau Rechnung getragen. Grundsätzlich ist auch insoweit eine zweistufige Prüfung vorzunehmen:

  1. Es sind sämtliche Gefährdungen, die eine Tätigkeit auf dem Arbeitsplatz mit sich bringt, zu identifizieren.
  2. Diese Gefährdungen sind speziell und ausschließlich unter dem Aspekt zu würdigen, dass eine schwangere Frau oder stillende Mutter den Arbeitsplatz besetzt ("Wie ist diese Gefahr zu beurteilen, wenn eine schwangere Frau oder eine stillende Mutter den Arbeitsplatz besetzt?").

Bei der Prüfung kann sich der Arbeitgeber auch am Katalog der §§ 11 und 12 MuSchG orientieren. Beide Regelungen markieren die Abgrenzung zwischen Gefährdung und unverantwortbarer Gefährdung und geben präzisierende Hinweise auf die Bereiche, aus denen sich Gefahren für Schwangere und stillende Mütter ergeben können. Regelmäßig wird die Gefährdungsschwelle früher überschritten sein als bei der allgemeinen arbeitsschutzrechtlichen Gefährdungsbeurteilung. Allerdings zwingt eine erkannte Gefährdung den Arbeitgeber nicht in jedem Fall zum Handeln.

[1] Vgl. zu den Begriffen auch die AfMu-Regel 10.1.23, unter 2.

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