Die vom Arbeitgeber durchzuführenden Maßnahmen ergeben sich aus der auf der ersten Stufe (s. o.) vorrangig durchzuführenden Gefährdungsbeurteilung. Eine Umgestaltung der Arbeitsbedingungen ist zwingend immer dann erforderlich, wenn eine unverantwortbare Gefährdung vorliegt. Eine Umgestaltung kann erforderlich sein, wenn eine Gefährdung der schwangeren oder stillenden Frau bzw. des Kindes in Betracht kommt. Dies ergibt sich aus dem Gebot, dass der Arbeitgeber Arbeitsbedingungen so zu gestalten hat, dass Gefährdungen einer schwangeren oder stillenden Frau möglichst vermieden werden.[1]

In beiden Fällen muss der Arbeitgeber vorrangig die Arbeitsbedingungen anpassen, bevor er zu weitergehenden Maßnahmen (wie z. B. einem Arbeitsplatzwechsel oder einem betrieblichen Beschäftigungsverbot) schreitet.[2] Als genereller Orientierungsrahmen gilt, dass alle Maßnahmen des Arbeitgebers dem Stand der Technik, der Arbeitsmedizin und der Hygiene sowie den sonstigen gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen müssen.[3] Der Arbeitgeber hat bei seinen Maßnahmen die vom Ausschuss für Mutterschutz ermittelten und nach § 30 Abs. 4 MuSchG im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlichten Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen.

Die Umgestaltung der Arbeitsbedingungen ist gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 MuSchG ausgeschlossen, wenn

  • eine festgestellte unverantwortbare Gefährdung dadurch nicht ausgeschlossen werden kann.
  • die Umgestaltung wegen des nachweislich unverhältnismäßigen Aufwandes dem Arbeitgeber nicht zumutbar ist.

In diesen Fällen hat der Arbeitgeber die Frau an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz einzusetzen, wenn er einen solchen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen kann und dieser Arbeitsplatz der schwangeren oder stillenden Frau zumutbar ist. Zur Verfügung stellen kann der Arbeitgeber nur freie Arbeitsplätze, ein "Freikündigen" eines besetzten Arbeitsplatzes ist dem Arbeitgeber nicht zumutbar. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung ist der Abschluss der konkreten Maßnahmenbeurteilung nach Kenntnis des Arbeitgebers von der Schwangerschaft bzw. Mutterschaft.

Die tatsächliche Umsetzung hat erst im Anlassfall zu erfolgen. Der Arbeitgeber hat zu diesem Zeitpunkt die abstrakte Gefährdungsbeurteilung zu überprüfen, ggf. anzupassen und auf dieser Grundlage die konkrete Umsetzung durchzuführen.

[2] Vgl. die verpflichtende Rangfolge der Schutzmaßnahmen nach § 13 Abs. 1 MuSchG.

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