Ein Zeugnis eines Arztes, einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers wird im Rahmen der Mitteilungspflichten der Schwangeren zweifach erwähnt. Zunächst heißt es, dass werdende Mütter auf Verlangen des Arbeitgebers das Zeugnis vorlegen sollen. Ferner heißt es, dass es den voraussichtlichen Tag der Entbindung enthalten soll.
Wie die gesetzliche Mitteilungspflicht ist auch die Vorschrift des § 15 Abs. 2 MuSchG als "Soll-Vorschrift" ausgestaltet. Selbst wenn der Arbeitgeber die Vorlage des Zeugnisses verlangt (für das Verlangen bedarf es keiner Gründe oder Begründung) folgt daraus noch keine Verpflichtung der werdenden Mutter zur Vorlage. Unterlässt sie die Vorlage des Zeugnisses allerdings trotz ausdrücklichen Verlangens des Arbeitgebers, so kann die Freistellung nach § 3 MuSchG nicht beginnen, da diese vorgeburtliche Freistellung an den errechneten Geburtstermin nach Zeugnis des Arztes oder der Hebamme oder des Entbindungspflegers anknüpft; folglich ist der Arbeitgeber in diesem Fall auch nicht zur Zahlung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld verpflichtet. Ferner scheiden sonst möglicherweise entstandene Schadensersatzansprüche der werdenden Mutter gegen den Arbeitgeber aus oder sind zumindest wegen Mitverschuldens der Arbeitnehmerin zu mindern.
Wird ein Zeugnis vorgelegt, das auch den "voraussichtlichen Tag der Entbindung" angibt, so ist die vorgeburtliche Mutterschutzfrist des § 3 Abs. 1 MuSchG verbindlich von dem angegebenen Tag an zurückzurechnen. Nicht ausgeschlossen ist aber, dass durch ein späteres Zeugnis die ursprüngliche Terminangabe korrigiert wird. Nach dem Gesetz ist die Schwangere jedoch nicht verpflichtet, nach dem ersten Zeugnis in fortgeschrittenem Stadium der Schwangerschaft ein zweites einzuholen. Verfährt sie allerdings so und verschiebt sich der voraussichtliche Tag der Entbindung gegenüber dem ersten Zeugnis auf einen späteren Zeitpunkt, so ist sie verpflichtet, dies dem Arbeitgeber mitzuteilen. Unterlässt die Schwangere die Mitteilung und veranlasst sie den Arbeitgeber so zu einer verfrühten Freistellung unter Zahlung des Mutterschutzlohns oder des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld, so kann der Arbeitgeber das zu viel Gezahlte grundsätzlich zurückfordern, bei schuldhaften Verstößen kann auch ein Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers entstehen.
Die Kosten eines Zeugnisses, das dem Arbeitgeber auf sein Verlangen vorzulegen ist, hat der Arbeitgeber zu tragen. Hat die Arbeitnehmerin bereits vor einem arbeitgeberseitigen Verlangen ein Zeugnis ausstellen lassen und legt sie es auf Verlangen des Arbeitgebers vor, so entsteht die Kostentragungspflicht nicht. Ob die Kostentragungspflicht auch dann zulasten des Arbeitgebers besteht, wenn das Zeugnis die Schwangerschaft nicht bestätigt, ist nach der Formulierung des § 9 Abs. 6 MuSchG nicht mehr so klar.